Der Bundesrat will die Regeln gegen Geldwäscherei verschärfen. Er hat eine entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Auch Anwälte, Notare und andere Berater sollen künftig Sorgfaltspflichten einhalten müssen.
Dabei sieht der Bundesrat im neuen Geldwäschereigesetz in gewissen Fällen eine Meldepflicht vor.
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Lücken in der Geldwäscherei-Bekämpfung
03:44 min, aus Rendez-vous vom 13.03.2017.
Bild: Symbolbild Keystone
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Mit den Änderungen des Geldwäschereigesetzes will der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz internationale Standards im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfüllt.
Die internationalen Standards legt die Financial Action Task Force fest, an der sich auch die Schweiz beteiligt. Sie prüft regelmässig, ob die Gesetze ihrer Mitgliedstaaten ihren Empfehlungen entsprechen. In der letzten Länderprüfung hatte die Task Force Schwachstellen festgestellt und Empfehlungen abgegeben.
Der Organisation Transparency International Schweiz gehen die Änderungen nicht weit genug. Zwar würden wichtige Mängel behoben, schreibt sie in einer Mitteilung. Die Geldwäschereibekämpfung der Schweiz bleibe aber lückenhaft.
Die bundesrätlichen Empfehlungen auf einen Blick
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Die Sorgfaltspflicht gilt für Finanzintermediäre, Händler sowie Anwälte und Notare, die in die Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften und Trusts involviert sind.
Bei Verdacht auf Geldwäscherei im Umfeld von Sitzgesellschaften oder Trusts müssen die Beraterinnen die Meldestelle für Geldwäscherei einschalten. Anwälte und Notare nur dann, wenn sie eine Finanztransaktion ausführen.
Der Begriff des begründeten Verdachts wird in der Geldwäschereiverordnung genau umschrieben. Dadurch soll die Differenz zwischen Meldepflicht und Melderecht geklärt werden.
Für Vereine, die an der Sammlung oder Verteilung von Geld zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind, müssen künftig ins Handelsregister eingetragen werden.
Diese Vereine müssen ein Namens- und Adressverzeichnis ihrer Mitglieder hinterlegen.
Kriterien zur Identifikation von Missbrauchsrisiken werden auf Verordnungsebene festgelegt. Für Stiftungen ändert sich nichts.
Die Schwelle, ab der Edelmetall- und Edelsteinhändler bei Barbezahlung Sorgfaltspflichten einhalten müssen, wird von 100'000 auf 15'000 Franken gesenkt. Ausgenommen sind Verkäufe an Endkunden.
Für den Ankauf von Altedelmetallen wird ein Kontrollmechanismus eingeführt.
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