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Kampf gegen den Terror Bundesgericht: Strafmass für IS-Helfer zu hoch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche des Bundesstrafgerichts in Bellinzona gegen zwei irakische Männer wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
  • Sie waren für die Terrormiliz «Islamischer Staat» (IS) aktiv und sollen in der Schweiz einen Anschlag geplant haben.
  • Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der beiden Verurteilten in der Frage des Strafmasses gut. Das Bundesstrafgericht muss deshalb über die verhängten Freiheitsstrafen von je vier Jahren und acht Monaten neu entscheiden.

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hatte die beiden Männer am 18. März des letzten Jahres der Beteiligung an einer kriminellen Organisation für schuldig gesprochen.

Einer der Verurteilten ist Paraplegiker. Zudem war er wegen einer Rückenverletzung mehrmals operiert worden. Ausserdem hatte er in Beringen im Kanton Schaffhausen Asyl erhalten und Sozialhilfe bezogen. Der zweite Verurteilte hatte in Italien Asyl erhalten und war in der Schweiz bis zu seiner Rückführung nach Italien geduldet.

Nun wies das Bundesgericht die Beschwerden der Verurteilten in Bezug auf den Schuldspruch wegen «Beteiligung an einer kriminellen Organisation» ab. Beim IS handle es sich offensichtlich um eine kriminelle Organisation.

Weit mehr als IS-«Sympathisanten»

Eine «Beteiligung» setzt laut Begründung des Bundesgerichts nicht voraus, dass jemand zum harten Kern der Terrormiliz gehöre. Auch wer dem erweiterten Kreis zuzurechnen und längerfristig bereit sei, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, sei ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser «beteiligt». Unbegründet seien daher die Einwände der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesstrafgericht vertretene Ansicht, wonach auch Personen am IS beteiligt seien, welche zum Umfeld der «faktischen Befehlsempfänger» gehören würden.

Entgegen der Auffassung eines der Beschwerdeführer könne keine Rede davon sein, dass der fragliche Tatbestand dadurch zum reinen Gesinnungsstrafrecht verkomme. Wer bereit sei, auf Befehl hin Handlungen für eine kriminelle Organisation wie dem IS zu verüben, unterscheide sich offensichtlich vom blossen Sympathisanten.

Schweizer «Gastrecht» nicht missbraucht

In Bezug auf das Strafmass wird das Bundesstrafgericht in Bellinzona in beiden Fällen neu entscheiden müssen. Das Bundesstrafgericht hat die mögliche Höchststrafe als unzutreffend taxiert und zudem zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt, dass die zwei Männer das «Gastrecht der Schweiz missbraucht» hätten. Der fragliche Tatbestand unterscheide nicht zwischen ausländischen und schweizerischen Tätern.

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