Im Grunde ist es klar. Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort sein Gesicht verhüllt, soll mit einer Busse bestraft werden. Doch bei der Umsetzung der Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» sieht der Bundesrat verschiedene Ausnahmen vor. So bleibt die Verhüllung des Gesichts in der Kirche erlaubt und auch an der Fasnacht.
Ebenso ist es erlaubt, das Gesicht zu verhüllen, um sich vor Kälte oder Hitze zu schützen oder generell aus gesundheitlichen Gründen. So gehört auch in Pandemiezeiten die Maske ja längst zum Alltag.
Nun konnten die Kantone Stellung zu diesen Vorschlägen des Bundes nehmen und sie unterstützen die Stossrichtung.
Wie soll die Polizei durchgreifen?
Auch das Egerkinger Komitee, das die Initiative lanciert hatte, ist zufrieden, wie Präsident Walter Wobmann sagt: «Wir sind erfreut, dass der Volkswille vom Bundesrat akzeptiert und umgesetzt wird. Also das ist sicher ein sehr positives Zeichen.»
Fragezeichen gibt es allerdings, wenn es darum geht, wie die Polizei künftige Verstösse gegen das Verhüllungsverbot in der Praxis ahnden soll. Verschiedene Kantone melden hier Bedenken an. Der Aargau beispielsweise stellt eine strikte Umsetzung infrage.
Es gibt Schlupflöcher, sich doch zu verhüllen
Denn schreite die Polizei ein – etwa bei einer Kundgebung mit vermummten Personen – sei die Gefahr gross, dass die Situation eskaliere. Dies sei nicht verhältnismässig. Der Kanton Bern sieht Schwierigkeiten wegen der Ausnahmen, die erlaubt sind.
So sagt Florian Hirte von der Berner Sicherheitsdirektion zum Verhüllungsverbot: «Wer will, kann das vermutlich umgehen, sei es zum Schutz der Gesundheit mit Hygienemasken oder eben auch wegen klimatischer Bedingungen im Winter.»
Es ist leicht zu rechtfertigen, weshalb man sich eben doch das Gesicht verhüllt.
Florian Hirte sagt weiter: «Die Gründe sind relativ breit und es ist leicht zu rechtfertigen, weshalb man sich eben doch das Gesicht verhüllt.» Für die Polizei wird es eine knifflige Aufgabe, die Initiative umzusetzen. Gut möglich, dass das Verhüllungsverbot in der Praxis nicht ganz strikt durchgesetzt werden kann.