- Demonstranten hatten am 1. Mai 2017 beim türkischen Generalkonsulat in Zürich drei «Kill Erdogan»-Schriftzüge hinterlassen: an einem Kiosk, an einer Haltestelle und an einer Hausfassade.
- Das Generalkonsulat der Türkei hatte daraufhin verlangt, dass die Täter bestraft würden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass türkische Einrichtungen im Kanton Zürich nicht mehr sicher seien.
- Das Bundesgericht teilt nun die Meinung der Vorinstanz, das türkische Generalkonsulat sei nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden.
Unmittelbar nach der Demonstration wurden drei Personen verhaftet, eine von ihnen hatte sogar noch Farbe auf der Hose. Das Generalkonsulat der Türkei hatte eine Bestrafung der Täter gefordet – dies jedoch ohne Erfolg.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass es keine Beweise für die Tat gebe und das Verfahren «im Zweifel für den Angeklagten» eingestellt werde. Die Farbspritzer hätten auch auf andere Weise an die Hose kommen können. Videoaufnahmen der Tat existieren keine.
«Beleidigung eines fremden Staates»
Diesen Entscheid wollte das türkische Generalkonsulat nicht akzeptieren und legte Rekurs beim Obergericht ein. Die Verantwortlichen seien wegen Sachbeschädigung, Schreckung der Bevölkerung, öffentlicher Aufforderung zu Gewalt, Landfriedensbruch und wegen Beleidigung eines fremden Staates zu bestrafen, verlangte es.
Doch auch das Obergericht wollte den Fall nicht neu aufrollen. Es argumentierte, dass das Generalkonsulat gar kein Recht habe, Beschwerde einzulegen. Zu einer Beschwerde legitimiert sei gemäss Strafprozessordnung nur die geschädigte Person. Als «geschädigt» gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Dies war nach Ansicht des Obergerichtes beim Generalkonsulat nicht der Fall.
Bundesgericht stützt Urteil des Zürcher Obergerichts
Was die Beleidigung eines fremden Staats betrifft, soll auch nach Ansicht des Bundesgerichts die «Ehre des fremden Staats und nicht diejenige des Repräsentanten» geschützt werden. Das Generalkonsulat habe aber in eigenem Namen Beschwerde erhoben.
Auch für diesen Straftatbestand ist es somit der falsche Absender und hat kein Recht, Beschwerde einzulegen. Das Strafverfahren gegen die mutmasslichen Täter bleibt eingestellt. Das türkische Generalkonsulat muss die Gerichtskosten von 3000 Franken zahlen.