Die Rechtslage kurz erklärt:
- Betriebe können in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kurzarbeit beantragen. Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitsplätze zu erhalten.
- Während der Kurzarbeit bekommen Angestellte von der Arbeitslosenversicherung eine Entschädigung: 80 Prozent des wegen der Kurzarbeit eingebüssten Lohnes.
- Kurzarbeitsentschädigung gibt es nur, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.
- Während der Kurzarbeit haben Arbeitgebende wie Angestellte weiterhin das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
- Wird ein Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit gekündigt, so entfällt während der Kündigungsfrist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder eine Angestellte gekündigt haben.
- Aber: Kündigt ein Arbeitgeber während der Kurzarbeit, hat der betroffene Angestellte seinen vollen Lohn während der Kündigungsfrist zugut. Lohnabzüge können also nachträglich zurückverlangt werden.
- Ob Angestellte nach einer Kündigung die Lohneinbussen für die ganze Zeit der Kurzarbeit nachfordern können, ist umstritten. Einzelne Gerichte haben solche Ansprüche bereits bejaht.
- Bei älteren Angestellten muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung zudem prüfen, ob er sie anderweitig im Betrieb einsetzen kann. Vor allem, wenn es sich um langjährige Angestellte handelt. Ansonsten kann die Kündigung als missbräuchlich angefochten werden.