- Bezüger einer Invalidenrente haben die Pflicht, an verordneten Massnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben teilzunehmen.
- Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Invalidenversicherung ist hoch verschuldet. Deshalb sucht die Politik immer wieder neue Massnahmen, die Kosten der IV zu senken. In der letzten IV-Revision wurde vor allem darauf gesetzt, Rentenbezüger wieder ins Erwerbsleben einzugliedern.
Massnahmen zur Rückkehr ins Berufsleben sind allerdings nicht mehr freiwillig. Die Teilnahme ist Pflicht. Wer nicht aktiv teilnimmt, riskiert seine IV-Rente. Diese Pflicht zur Mitwirkung ist nun erstmals vom Bundesgericht in einem Leiturteil bestätigt worden.
Überprüfung einer bestehenden Rente
Im konkreten Fall hatte die Urner IV-Stelle vor zwei Jahren einen harten Entscheid gefällt: Sie strich einer damals 59 Jahre alten Frau ihre Rente. Die Frau hatte seit über 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen, der Invaliditätsgrad betrug 100 Prozent.
Was war passiert? Die IV-Stelle hatte 2015 ein medizinisches Gutachten zur Gesundheit der Frau in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass sich ihr Zustand zwar nicht wesentlich verbessert habe. Die Gutachter bewerteten aber das Eingliederungspotenzial neu mit 80 Prozent.
Weigerung führt zu Rentenentzug
Das wollte die Urner IV-Stelle testen und organisierte für die Rentenbezügerin ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei einer Stiftung. Nur drei Tage nach dem Antritt brach die Frau das Training jedoch ab.
In der Folge wurde sie gemahnt, dass ihre Rente aufgehoben werden könnte, wenn sie das Training nicht sofort wieder aufnehme. Trotz der Mahnung und einer Bedenkfrist nahm die Frau das Belastbarkeitstraining nicht mehr auf. Darauf stellte die Urner IV-Stelle die Rentenzahlung ein.
Alle zumutbaren Massnahmen obligatorisch
Das Bundesgericht bestätigt mit dem heutigen Urteil erstmals, dass IV-Rentenbezüger an allen zumutbaren Massnahmen zur Eingliederung ins Erwerbsleben aktiv teilnehmen müssen.
Für die IV ist das eine Bestätigung, wie Rolf Camenzind, Mediensprecher des Bundesamtes für Sozialversicherung, sagt. Die IV sei immer davon ausgegangen, dass die Mitwirkungspflicht für Rentenbezüger in jedem Bereich gelte. «Das wurde nun erstmals höchstrichterlich festgestellt.»