Tessiner Massnahmen werden legalisiert:
Der Bundesrat entschärft den Konflikt mit dem Kanton Tessin. Dieser hat mit der Schliessung von Baustellen und Betrieben gegen Bundesrecht verstossen. Nun wird dies mit einer Verordnungsänderung legalisiert. Der Bundesrat kann einem Kanton künftig erlauben, kurzzeitig die Tätigkeit ganzer Wirtschaftsbranchen einzuschränken oder einzustellen.
Voraussetzung ist eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung aufgrund der epidemiologischen Situation. Die Kantone können ein Gesuch um weitergehende Massnahmen aber nur dann stellen, wenn die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht mehr ausreichen.
Ausserdem müssen die Sozialpartner zustimmen, und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der Gesundheitseinrichtungen muss sichergestellt sein. Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.
Betriebe, die glaubhaft die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene erfüllen, können ihren Betrieb allerdings weiterführen. Die aktuelle vom Bundesrat getroffene Regel besagt, dass die Kantone lediglich einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen können, welche die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene nicht einhalten. Mit der Verordnungsänderung wird die Beweislast umgekehrt.
Zügeln weiter möglich, längere Nachfrist für Mieter:
Die Regierung bekräftigt, dass das Zügeln unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG) möglich ist. Zügelunternehmen und Immobilienbewirtschafter betonten, dass dies möglich sei. Das kommende Wochenende gilt vielerorts als offizieller Umzugstermin, was in der Regel zu rund 50'000 Umzügen führt.
Um Privatpersonen und Mieter von Geschäftsräumen zu unterstützen, hat der Bundesrat zudem die Nachfrist bei Zahlungsverzug von 30 auf 90 Tage verlängert. Gerät ein Mieter mit der Miete in Verzug, kann ihm der Vermieter nach Ablauf der Nachfrist kündigen.
Die längere Nachfrist gilt für Mieten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden, und «sofern die Mieterinnen und Mieter aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten».
Parallel dazu verlängert der Bundesrat die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen. Als weitere Sofortmassnahme verlängert die Landesregierung die nach geltendem Recht sehr kurze Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze von zwei Wochen auf 30 Tage.