- Die beiden in Dübendorf (ZH) stationierten Maschinen dürfen bis auf weiteres nicht mehr in die Luft.
- Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) reagiert mit dem Verbot auf Untersuchungsergebnisse der Sicherheitsuntersuchungsstelle (Sust).
- Diese hat bei der im August abgestürzten Maschine strukturelle Schäden an den Flügeln festgestellt.
- Die Schäden haben nach aktuellem Kenntnisstand allerdings keinen Zusammenhang mit dem Absturz am 4. August.
Das vorläufige Flugverbot für die beiden Ju-52-Maschinen der Ju-Air gilt per sofort. Grund sind die Untersuchungserkenntnisse aus dem Wrack der am 4. August 2018 abgestürzten Maschine mit 20 Toten, so das Bazl. Die Untersuchung habe schwerwiegende strukturelle Schäden im Bereich der Flügelholme ergeben.
Risse und Korrosion
Konkret handelt es sich dabei um Risse und Korrosion am sogenannten Hauptholm, dem tragenden Element des Flugzeugflügels, und weiteren Teilen des Flugzeugs. Diese Schäden seien bei normalen Inspektionen und Wartungsarbeiten verborgen geblieben und hätten erst anhand der Trümmerteile festgestellt werden können, so das Bazl.
Nach dem Absturz der dreimotorigen Junkers Ju-52 hatte die Fluggesellschaft am 17. August den Flugbetrieb mit den beiden verbleibenden Maschinen des gleichen Typs wieder aufgenommen.
Schäden kein Zusammenhang mit Absturz
Da zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf generelle technische Mängel vorgelegen seien, habe das Bazl die Wiederaufnahme des Flugbetriebs unter Einhaltung vorsorglicher Massnahmen bewilligt. Dazu habe auch gehört, dass das Bazl bei neuen Erkenntnissen aus den laufenden Sicherheitsuntersuchungen ein Flugverbot aussprechen würde.
Diese Schäden hätten bei normalen Wartungsarbeiten und Inspektionen nicht festgestellt werden können. Sie stehen aber laut Bazl nach heutigem Kenntnisstand in keinem Zusammenhang mit dem Absturz vom 4. August.
Die Untersuchungen der Sust hätten nun die schwerwiegenden strukturellen Schäden zutage gefördert. Die technischen Untersuchungen sind laut Bazl noch nicht abgeschlossen.
Schäden müssen ausgeschlossen oder repariert werden
Da die beiden in Dübendorf stationierten Ju-52 sowohl altersmässig wie von den Betriebsstunden her der verunglückten Maschine entsprechen, müsse sichergestellt sein, dass beide Maschinen diese Schäden nicht aufweisen.
Bis dieser Nachweis erbracht ist beziehungsweise allfällige Schäden behoben worden sind, dürfen die beiden Flugzeuge nicht mehr geflogen werden, schreibt das Bazl.