- Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Depeschenagentur (SDA) hat die Verhandlungen mit der Redaktionskommission nach vier Runden für gescheitert erklärt.
- Nun soll – wie bereits angekündigt – die Einigungsstelle des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) den Konflikt lösen.
Auch beim vierten Gesprächstermin seien unterschiedliche Vorstellungen über die Ausgestaltung des Sozialplans geblieben, teilte die Verwaltungsratsdelegation mit. Es sei ein «grosszügiger» Sozialplan bereitgestellt worden, welcher in den Verhandlungen noch einmal aufgebessert worden sei. Dieser betrage nun 2,5 Millionen Franken – zudem sei ein mit 100'000 Franken dotierter Härtefallfonds in Aussicht gestellt worden.
Bei der Ausgestaltung des Sozialplans habe es aber «unterschiedliche Vorstellungen» gegeben, weshalb die Verhandlungen für «gescheitert» erklärt worden seien. Nun soll die Einigungsstelle des Seco eine Einigung in dieser Frage erreichen.
Stopp bei Abbaumassnahmen
Die Delegation der Redaktion hält die externe, einseitig angerufene Vermittlung zwar grundsätzlich für «prüfenswert», allerdings unter der Voraussetzung, dass alle Abbaumassnahmen sistiert werden, wie die Gewerkschaften Syndicom und Impressum gemeinsam mitteilten. Von Gesetzes wegen sei es nur möglich, die Einigungsstelle anzurufen, wenn alle Verhandlungen zu keiner Einigung geführt hätten. Die Redaktionsdelegation hätte nach eigener Aussage aber durchaus noch weiterverhandelt.
Eine Stellungnahme der Redaktion müsse nun noch in einer Versammlung ausgearbeitet werden. Eine Vermittlung sei nur dann zielführend, wenn die Geschäftsführung keine vollendeten Tatsachen schaffe, so die Gewerkschaften. Die Hauptforderungen der Redaktion bestehe weiterhin aus fünf Punkten. Dazu zählt unter anderem, die Abbaumassnahmen zu reduzieren und alle Kündigungen zu sistieren, bis eine redaktionelle Strategie vorliegt.
Friedenspflicht während Schlichtung
Falls eine Schlichtung durchgeführt werden soll, wäre die eidgenössische Einigungsstelle für die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (EES) damit beauftragt. Während das Einigungs- oder Schiedsverfahren läuft, besteht laut Bundesgesetz eine Friedenspflicht.
Diese beginnt, sobald die Einigungs- oder Schiedsstelle eingesetzt wurde und dauert mindestens 45 Tage. In dieser Zeit ist beispielsweise ein Streik untersagt. Vor Einsetzung der Schiedsstelle sind Arbeitskämpfe allerdings noch möglich.
Die eidgenössische Einigungsstelle kann entweder als eigentliche Einigungs- beziehungsweise Schlichtungsstelle oder – nur im Einverständnis von beiden Parteien – als Schiedsstelle eingesetzt werden. Als Schiedsstelle kann sie ein für alle Parteien verbindliches Urteil fällen.