- Ein ehemaliger Mitarbeiter des Atomkraftwerkes Leibstadt ist von der Bundesanwaltschaft zu einer Busse von 3000 Franken verurteilt worden.
- Er hatte «aus Bequemlichkeitsgründen» an drei Neutronendosisleistungs-Messgeräten keine Funktionstests durchgeführt und fiktive Messwerte eingetragen.
- Die Unterlassung der Kontrollen durch den Mitarbeiter habe aber «keinen direkten Einfluss auf die nukleare Sicherheit» gehabt, heisst es im Strafbefehl.
Der Mitarbeiter sollte die Geräte gemäss ENSI-Richtlinie halbjährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit hin testen. Mit den mobilen Neutronendosisleistungs-Messgeräten wird in erster Linie die Dosisleistung vor dem Abtransport von Behältern ins Zwischenlager nach Würenlingen (ZWILAG) gemessen.
Bei einer internen Prüfung Anfang 2019 wurde das Vergehen des Mitarbeiters festgestellt. Eine umfassende Untersuchung ergab Hinweise, dass er auch weitere Geräte nicht ordnungsgemäss getestet hatte. Funktionstests an diesen rund 350 Geräten zeigten jedoch, dass sie richtig funktionierten oder sogar zu empfindlich waren, teilte die KKL AG damals mit.
«Nicht sicherheitsrelevant»
Der Mitarbeiter wurde in der Folge freigestellt. Das Eidgenössische Nuklearinspektoreat (ENSI) erstattete wegen der unterlassenen Funktionsprüfungen Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA). Diese kam nun zum Schluss, dass der Strahlenschutzfachmann im Jahr 2018 drei Prüfungen unvollständig durchgeführt und in den internen Checklisten «fiktive Messwerte» eingetragen hatte.
Sie bestätigte damit am Samstag gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA einen entsprechenden Bericht in den Zeitungen von CH Media. Doch die Unterlassung der Kontrollen durch den Mitarbeiter habe «keinen direkten Einfluss auf die nukleare Sicherheit» gehabt, heisst es im Strafbefehl.
«Ereignis ohne sicherheitstechnische Bedeutung»
Denn die betroffenen Messgeräte seien ausserordentlich robust und mässen zuverlässig. Deshalb stufte die BA die Handlungen des Beschuldigten «als Ereignis ohne sicherheitstechnische Bedeutung» ein. Sie hätten auch nicht zu «einer signifikanten Gefahr» für Mensch oder Umwelt geführt. Die BA verurteilte den fehlbaren Mitarbeiter zu einer Busse von 3000 Franken. Zudem muss er die Verfahrenskosten in der Höhe von 1000 Franken tragen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.