Zum Inhalt springen

Pädophilie im Internet Wie weit darf die Polizei bei der verdeckten Fahndung gehen?

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Sexualstraftäters abgewiesen. Die von der Polizei präsentierten Beweise seien verwertbar.

Der Fall: Der verurteilte Mann hatte 2021 auf einem Portal im Internet eine Anzeige mit dem Titel «Daddy sucht jungen Mann» veröffentlicht. Ein Polizist nahm per E-Mail unter einem Pseudonym Kontakt auf und teilte ihm mit, dass er 14 Jahre alt sei. Nach weiterem Austausch schlug der Mann ein Treffen in einem Hotel im Kanton Freiburg vor, wo er dann verhaftet wurde.

Person mit Brille, unscharfer Laptop im Hintergrund.
Legende: Gerade auf Dating-Plattformen setzt die Polizei teilweise verdeckte Fahnder ein. Keystone/URS FLÜELER

Urteil und Beschwerde: Das Freiburger Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern. Dagegen wehrte sich dieser und zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, in seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung nicht erfüllt gewesen. Er verlangte deshalb einen Freispruch, was das Bundesgericht in einem Urteil abgewiesen hat.

Das Bundesgericht: Der springende Punkt war, ob die Polizei verdeckt fahnden darf, bevor überhaupt der Verdacht besteht, dass ein Verbrechen begangen werden könnte. Hierzu sagte das Bundesgericht, dass – gerade auf Dating-Websites und zum Schutz von Minderjährigen – präventive, verdeckte Fahndungen erlaubt seien. Nicht gelten liess das Gericht zudem den Einwand des Mannes, vom Polizeibeamten zu den weiteren Schritten provoziert worden zu sein. Das Inserat habe die Annahme zugelassen, dass er Kontakt zu Knaben unter 16 Jahren suchte.

Fahnden oder ermitteln?

Box aufklappen Box zuklappen

Nebst der verdeckten Fahndung – wie in diesem Fall – gibt es auch noch die verdeckte Ermittlung. Diese geht nochmals deutlich weiter. Von verdeckter Ermittlung spricht man, wenn Polizeiangehörige oder extra für einen Fall angestellte Personen unter falscher Identität in ein kriminelles Milieu vordringen.

Hierzu bedarf es des Antrags einer Staatsanwaltschaft und der Genehmigung eines Gerichts. Verdeckte Ermittlung kommt nur bei schweren Straftaten infrage, beispielsweise im Drogenmilieu.

Der Experte: Das Verdikt des Bundesgerichts sei in diesem Fall für ihn keine Überraschung, sagt Julian Mausbach, Dozent für Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Es decke sich mit Urteilen aus der Vergangenheit, und auch in vielen anderen europäischen Ländern gelten ähnliche Richtlinien. «Entscheidend ist, dass der verdeckte Fahnder nicht den Tatentschluss beim Täter hervorruft», sagt Mausbach. Der potenzielle Täter dürfe also nicht zur Tat animiert werden.

Regionaljournal Bern, 21.3.2025, 12:03 Uhr ; 

Meistgelesene Artikel