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Patientendossier Alle Gesundheitsdaten auf einen Blick

  • Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) können ab Mitte 2018 alle relevanten medizinischen Daten abgelegt und unabhängig von Ort und Zeit von berechtigten Gesundheitsfachpersonen eingesehen werden.
  • Jeder Patient entscheidet freiwillig, ob er ein solches Patientendossier eröffnen will.
  • Ziel ist es, die Sicherheit, Qualität und Effizienz von medizinischen Behandlungen zu verbessern.

Das Patientendossier ist Teil der Gesundheitsstrategie 2020. Die Verordnungen, die der Bundesrat verabschiedet hat, regeln Technisches und Organisatorisches. Dazu gehört das Format der sogenannten Patientenidentifikationsnummer. In einem ersten Entwurf des Bundesgesetzes zu den Patientendossiers hatte der Bundesrat die AHV-Nummer zur Identifikation vorgeschlagen. Aus Datenschutzgründen fiel die Idee jedoch durch.

Freiwillig

Patientinnen und Patienten entscheiden freiwillig über die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers. Es besteht kein Zwang. Datenschutz und -sicherheit haben gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit höchste Priorität. Gemäss Gesetz kann das Personal öffentlich-rechtlicher und kantonaler Einrichtungen die Daten bearbeiten, wenn ein Patient dem EPD zugestimmt hat. Keinen Einblick haben Krankenkassen und Arbeitgeber.

Spitäler und Heime haben nun drei Jahre Zeit, das EPD einzuführen. Pflegeheimen und Geburtshäusern gibt der Bundesrat fünf Jahre Zeit. Wegen Widerstands der Ärzteschaft besteht für ambulante Leistungserbringer wie Apotheker, Hebammen, Chiropraktiker und eben Ärzte derzeit keine Pflicht zur Einführung des EPD.

Um die Einführung des elektronischen Patientendossiers voranzutreiben, kann der Bund finanzielle Anreize setzen. Das Gesetz sieht eine Finanzhilfe von 30 Millionen Franken über drei Jahre vor. Voraussetzung für die Zahlung des Bundes ist, dass die Kantone einen Beitrag in gleicher Höhe leisten.

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