- Für Kroatinnen und Kroaten, die in der Schweiz arbeiten wollen, gilt derzeit eine Sonderregelung: Sie können nicht im gleichen Ausmass von der Personenfreizügigkeit profitieren wie andere EU-Bürger.
- Damit ist nun Schluss: Die Schweiz beendet die Übergangsfrist für Kroatien per Ende Jahr, wie das Staatssekretariat für Migration in einer Mitteilung schreibt.
- Damit gelten künftig für alle EU-Länder die gleichen Regeln.
Die gute Nachricht überbrachten die Schweizer Vertreterinnen und Vertreter am Freitag am virtuellen Treffen des gemischten Ausschusses Schweiz-EU. Im Rahmen dieser Videokonferenz hielten beide Seiten fest, dass das Personenfreizügigkeitsabkommen grundsätzlich gut funktioniere, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) in einer Mitteilung schreibt.
Da kein nennenswertes Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt bestehe, habe der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Oktober beschlossen, die uneingeschränkte Freizügigkeit für Kroatien ab dem 1. Januar 2022 einzuführen, schreibt das SEM. Damit werden kroatische Arbeitnehmerinnen und -nehmer den anderen EU/EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz laut SEM auf eine Schutzklausel berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023 und längstens bis Ende 2026 erneut begrenzen.
Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat die Schweiz bisher Arbeitsmarktschutzmassnahmen für kroatische Staatsangehörige beibehalten. In Absprache mit der EU wäre eine erneute Verlängerung möglich gewesen – doch die Schweiz entschied sich dagegen.
Die Übergangsfrist bei der Personenfreizügigkeit wird jeweils auf junge EU-Staaten angewendet. Kroatien ist seit 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union.