- Seit dem 1. Januar 2020 gilt: Postsendungen mit Wareninhalt ins Ausland müssen neu für den Zoll elektronisch erfasst werden. Dabei müssen zwingend Angaben über den Inhalt, den Absender und den Empfänger gemacht werden.
- Die neuen Vorgaben sind international vorgeschrieben und koordiniert – und müssen demnach auch von der Schweizerischen Post umgesetzt werden.
- Es gibt aber je nach Bestimmungsland noch Übergangsfristen. Teils werden die alten grünen Zoll-Zettel doch noch angenommen.
Hörerinnen und Hörer des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» kritisieren, die Neuerung habe sie völlig auf dem falschen Fuss erwischt. «Ich wurde im Vorfeld nicht darüber informiert» oder «Das Formular im Internet auszufüllen ist unmöglich, viel zu kompliziert!» oder «Wir appellieren an den Datenschutz, diese Angaben über Absender und Empfänger sind viel zu persönlich!», sind die häufigsten Kritikpunkte.
Post: Mehr Kundenanfragen zum Thema
Post-Sprecher Erich Goetschi bestätigt, man habe in der ersten Januarwoche mehr Anfragen zum Thema Auslandsendungen verzeichnet. «Seither hat die Zahl der Anfragen von Woche zu Woche deutlich abgenommen.» Die erste Kundeninformation hätte bereits im letzten Mai stattgefunden, im Kundenmagazin der Post. In den eigenbetriebenen Filialen seien Kunden, welche letzten Dezember eine Auslandssendung aufgegeben hätten, mit einem Flyer informiert worden. Ebenso seien die Neuerungen unter anderem via Postportal online öffentlich gemacht worden.
Neu: Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers
Kundinnen und Kunden ärgern sich gegenüber «Espresso» über die Angaben, welche die neue Zolldeklaration verlangt. «Was gehen die Behörden die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse meines Sohnes in Australien an?», kritisierte ein Post-Kunde. Dazu sagt Post-Sprecher Erich Goetschi: «Wir haben zwar Verständnis für den Unmut, es handelt sich aber um gesetzliche Bestimmungen, die auch wir umsetzen müssen.» Was den Datenschutz betreffe, würden alle Angaben lediglich der Post und der Zollbehörde im Bestimmungsland zur Verfügung stehen. Eine Weitergabe an Dritte sei ausgeschlossen.
Ähnlich schätzt dies auch der eidgenössische Datenschutzbeauftragte ein. Eine Sprecherin schreibt «Espresso»: «Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind erfüllt (…) und bei der Telefonnummer handelt es sich nicht um ein besonders schützenswertes Personenmerkmal, sondern um eine im Geschäftsverkehr übliche Angabe.» Diese dürfe im konkreten Fall nicht an Dritte weitergegeben werden. Es könne aber durchaus auch im Interesse des Empfängers sein, wenn die Zustellerin seine Telefonnummer kennt.
Espresso, 17.02.2020, 08.13 Uhr