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Besserer Schutz für besonders gefährdete Arbeitnehmende
Aus Espresso vom 23.04.2020. Bild: imago images
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Präzisierung der Risikogruppe Besserer Schutz für besonders gefährdete Arbeitnehmende

Nach den Lockerungen der Massnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus wird sich die Gefahr für Menschen mit chronischen Erkrankungen zuspitzen. Der Bundesrat hat deshalb ihren Schutz verbessert.

Für «Risikopatienten» ist das Corona-Virus besonders gefährlich. Angestellte mit bestimmten chronischen Erkrankungen durften deshalb bisher ihre Arbeit im Home-Office verrichten oder mussten vom Arbeitgeber bei voller Lohnzahlung beurlaubt werden, sofern am Arbeitsplatz die Hygiene- und Abstandsregeln nicht eingehalten werden konnten.

Im Hinblick auf die Lockerungen der Massnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus hat der Bundesrat den Schutz dieser Personen verbessert und präzisiert, welche Personen als «besonders gefährdete Arbeitnehmende» gelten.

Die neue Rechtslage kurz erklärt

  • «Home-Office first!» «Besonders gefährdete» Angestellte dürfen weiter zu Hause arbeiten.
  • Sicherheitsmassnahmen: Im Betrieb dürfen sie nur dann beschäftigt werden, wenn ihre Anwesenheit «unabdingbar» ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe anpassen. Das bedeutet: Betroffene Angestellte müssen in einem Einzelraum oder in einem abgegrenzten Arbeitsbereich mit einem Mindestabstand von zwei Metern arbeiten, sodass keine engen Kontakte mit anderen Personen möglich sind.
  • Ersatzarbeit: Sind diese Massnahmen nicht umsetzbar, muss der Arbeitgeber den Betroffenen bei gleichem Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit im Betrieb oder zu Hause anbieten.
  • Beschränkte Arbeitspflicht: Eine «besonders gefährdete» Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn die in der Verordnung festgehaltenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden können oder wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet.
  • Anhörungsrecht: Bevor der Arbeitgeber Massnahmen bestimmt, muss er die betroffene Person anhören.
  • Information und ärztliches Attest: Risikopatienten müssen dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie «besonders gefährdet» sind. Der Arbeitgeber hat das Recht, ein Arztzeugnis zu verlangen. Der Arzt darf in einem Attest aber nur bescheinigen, dass sein Patient zur Gruppe der «besonders gefährdeten» Arbeitnehmenden gehört. Das Attest darf keine Diagnose enthalten. Ebenso wenig muss der Angestellte seinem Arbeitgeber die Diagnose offenlegen.
  • Keine Anordnung von Ferien: Kann ein Risikopatient weder im Betrieb noch zu Hause arbeiten, gilt er rechtlich als beurlaubt. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber weder Feien anordnen noch den Angestellten zwingen, Überstunden abzubauen.
  • Kündigungsschutz: Kündigt ein Arbeitgeber einem Angestellten, weil dieser als Risikopatient auf seine Rechte besteht, so ist die Kündigung zwar gültig, kann aber als missbräuchlich angefochten werden.
  • Medizinische Kriterien: Welche Personen mit welchen Vorerkrankungen zur Gruppe der «besonders gefährdeten Arbeitnehmenden» zählen, ist neu in einem Anhang zur Verordnung festgehalten (siehe Linkbox). Als Risikopatienten gelten Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, die nicht ausreichend behandelt werden können oder bei denen Komplikationen aufgetreten sind.

Diese neuen Regelungen sind seit dem 17. April in Kraft.

Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus:

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Espresso, 23.04.2020, 08:13 Uhr

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