Sie gelten seit Anfang Oktober und sind höchst umstritten: die schärferen Regeln des Kantons Zürich für das Sexgewerbe. Die Etablissements müssen nicht nur die Kontaktdaten der Freier aufnehmen, sie müssen diese auch kontrollieren. Konkret müssen die Betriebe von ihren Kunden eine ID verlangen und die angegebene Handynummer zum Beispiel mittels Rückruf kontrollieren.
Die Massnahmen seien nötig, um das Contact-Tracing zu gewährleisten, begründete Sicherheitsdirektor Mario Fehr die Massnahmen. Zudem kündigte er letzte Woche im Zürcher Kantonsparlament harte Strafen an, sollten sich Etablissements nicht an die Auflagen halten: «Bei Bedarf werden wir gewisse Betriebe auch schliessen.»
Was folgte, war eine emotionale Debatte im Parlament – allen voran SVP-Kantonsrat und Milieu-Anwalt Valentin Landmann ärgerte sich über die Regeln des Kantons und kündigte rechtliche Schritte an. Diese Ankündigung hat er nun in die Tat umgesetzt und gegen die Regierungsbestimmungen rekurriert.
Für Landmann ist mit den Corona-Auflagen im Sex-Milieu der Gleichheitsgrundsatz massiv verletzt. «Besonders ist, dass der Regierungsrat Auflagen macht, die viel weitergehen, als in jedem anderen Beruf mit Körperkontakt.» Er spricht damit die ID-Pflicht und die Handynummer-Kontrolle an. Deshalb habe er Rekurs erhoben. Nun soll das Verwaltungsgericht klären, ob die Zürcher Spezial-Regeln rechtens sind oder nicht.
Grundsätzlich seien keine schärferen Massnahmen im Sexgewerbe nötig, zeigt sich Landmann überzeugt. «Die normalen Schutzkonzepte werden in den Sexclubs eingehalten. Das hat auch die Polizei bei ihren Kontrollen festgestellt.» In legalen Betrieben habe es bislang keine Corona-Fälle gegeben. «Ich habe den Eindruck, dass die Sicherheitsdirektion vor allem auf die Zustände in der illegalen Prostitution reagiert, die sie nicht unter Kontrolle bringt und wo nichts eingehalten wird.» Deshalb würden nun einfach die legalen Clubs bestraft.
Es droht das Abgleiten in die illegale Prostitution
Ebenfalls ein Dorn im Auge ist Valentin Landmann eine neue Regelung des Migrationsamts. Für Angehörige aus EU- und Efta-Ländern gibt es derzeit keine Kurzaufenthaltsbewilligungen oder Bewilligungen über 90 Tage für die Ausübung der Prostitution. Dasselbe gilt für Drittstaatenangehörige – also Prostituierte ausserhalb von EU und Efta. Dies geschieht gemäss den Behörden, um die öffentliche Gesundheit nicht zu gefährden. Landmann hingegen kontert: «Frauen aus der legalen Prostitution werden so in die illegale gedrängt.» Die Personenfreizügigkeit müsse eingehalten werden, so der SVP-Politiker.
Die Sicherheitsdirektion sieht dem Rechtsstreit indes gelassen entgegen. «Wir haben wohl die besseren Argumente», sagte Sicherheitsdirektor Mario Fehr bereits letzte Woche in Kantonsparlament.