Wer muss in die Quarantäne?
In Quarantäne müssen alle Personen, die sich in einem vom Bund als Risikoländer eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Die Liste mit den Risikoländern wird regelmässig aktualisiert. Entscheidend für die Quarantänepflicht ist dabei, ob ein Land, das man in den letzten 10 Tagen bereist hat, am Tag der Einreise in die Schweiz auf der Liste steht. Die Quarantänereglung gilt auch für Kinder.
Wie muss man sich in der Quarantäne verhalten?
Wer aus einem Risikoland oder -gebiet einreist, soll sich gleich danach in seinem Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft (beispielsweise Hotel oder Ferienwohnung) für zehn Tage am Stück isolieren. Auf dem Weg dorthin gilt der Mindestabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, empfiehlt es sich, eine Maske zu tragen. Kontakt zu anderen Personen müssen vermieden werden. Spätestens zwei Tage nach der Einreise sind die kantonalen Behörden zu kontaktieren, welche die Quarantäne überwachen.
Anweisungen zur Quarantäne
Wo muss man sich melden, wenn man aus einem Risikoland eingereist ist?
Wer aus einem Risikoland eingereist ist, ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Tagen selbstständig bei den Behörden des Wohnkantons zu melden und den Anweisungen der Behörde zu folgen. Einige Kantone wie etwa Zürich haben ein Onlineformular aufgeschaltet. Bei anderen Kantonen muss man sich telefonisch melden. Eine Liste der zuständigen Behörden finden sie hier:
Link zu den kantonalen Behörden
Wie oft wird die Liste der Risikoländer aktualisiert?
Die Liste der Risikoländer wird gemäss der Verordnung laufend nachgeführt. Laut Stefan Kuster vom BAG wird sie mindestens monatlich aktualisiert, wenn es die Situation erfordert auch häufiger. Insofern müssten sich Reisende darauf einstellen, «dass die Liste sich ändern kann». Steht ein Land, das man bereist hat, zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auf der Liste, muss man in die Quarantäne, auch wenn es bei der Abreise noch kein Risikoland war.
Muss man auch in Quarantäne, wenn man als Transitpassagier nur kurz in einem Risikoland war?
Nein, wer sich als Transitpassagier weniger als 24 Stunden in einem Risikoland aufgehalten hat, ist gemäss Verordnung von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen.
Was passiert, wenn sich jemand nicht meldet oder sich nicht an die Quarantäne hält?
Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht nach Artikel 83 des Epidemiengesetzes eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu maximal 10'000 Franken bestraft werden kann. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Kantone.
Kann ich jetzt meine gebuchte Reise in ein Risikogebiet kostenlos stornieren?
Dazu sagt der Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Franco Muff: «Es ist davon auszugehen, dass die meisten Veranstalter bei einer eingeforderten Quarantäne nach Rückkehr in die Schweiz, eine Stornierung oder Verschiebung einer Reise erlauben. Auf jeden Fall, wenn jemand Lohnverlust erleiden oder generell Probleme mit dem Arbeitgeber bekommen könnte.» Jedoch könne ein Anbieter nicht gezwungen werden, eine kostenlose Stornierung zu ermöglichen. Von Fluggesellschaften erwartet er allenfalls Flexibilität bei den Umbuchungsmöglichkeiten.
Swiss-Mediensprecherin Meike Fuhlrott bestätigt: «Findet der Flug planmässig statt, gelten die üblichen Ticketkonditionen.» Derzeit ermögliche die Swiss ihren Kunden ohnehin kostenlose Umbuchungen in allen Reiseklassen.
Gilt die Arbeitsverhinderung als verschuldet, dann entfällt ein Lohnfortzahlungsanspruch.
Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn weiter zahlen?
Gemäss Roger Rudolph, Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich, besteht während der Quarantäne keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn für den Arbeitnehmer bei Reiseantritt absehbar war, dass er bei der Rückkehr in Quarantäne muss.
Reise er dennoch, nehme er damit in Kauf, dass er nach der Rückkehr einige Zeit nicht arbeiten könne. «Damit gilt die Arbeitsverhinderung als verschuldet und ein Lohnfortzahlungsanspruch entfällt.» Werde ein Land aber erst nach der Abreise unerwartet zum Risikoland, würde wohl ein Lohnfortzahlungsanspruch bestehen.
Das bestätigt auch das BAG: Werde ein Land erst zum Zeitpunkt des Auslandaufenthaltes auf die Liste gesetzt und müsse sich die betroffene Person nach der Rückreise in Quarantäne begeben, so bestehe eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit eine Entschädigungspflicht gemäss Erwerbsersatzordnung.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten, in Risikoländer zu reisen?
Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht, sagt dazu: «Nein, das darf er nicht.» Arbeitnehmer dürfen auch gegen den Willen des Arbeitgebers in ein Risikoland reisen. Allerdings riskieren sie in diesem Fall, dass sie bei einer Quarantäne oder auch Erkrankung, keinen Lohn erhielten.