- Die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) will im neuen Sexualstrafrecht den Grundsatz «Nein heisst Nein» verankern.
- Die Forderung nach einem expliziten Ja aller Beteiligten geht der Kommission zu weit.
- Die Kommission hält aber fest: Das Nein zum Sex könne auch ohne Worte zum Ausdruck gebracht werden.
Weiter soll für den Tatbestand der Vergewaltigung Zwang dabei künftig nicht mehr nötig sein – es reicht, wenn das Opfer den Sex nicht will. Und: Juristisch sollen auch Männer Opfer einer Vergewaltigung werden können.
Nach monatelangen Diskussionen hat die Kommission ihre Arbeit zur Revision des Sexualstrafrechts abgeschlossen, wie die Parlamentsdienste mitteilen. Im Sommer soll sich der Ständerat erstmals damit befassen. Zuerst wird noch der Bundesrat Stellung dazu nehmen.
Klar ist, dass die Vorlage heiss diskutiert werden wird. Der Vorentwurf der Ständeratskommission hatte in der Vernehmlassung nur bedingt Unterstützung gefunden. Gefordert wurde grundsätzlich eine Ausweitung des Begriffs «Vergewaltigung» und eine «Nur Ja heisst Ja»-Lösung. Die «Nein heisst Nein»-Lösung wurde verbreitet als zu schwach angesehen.
Verbales oder nonverbales Nein gilt
Trotzdem setzt die RK-S nun auf diesen Grundsatz, wie sie mit 9 zu 4 Stimmen beschloss. Sie will die Kernbestimmungen des Sexualstrafrechts, namentlich die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, basierend auf der sogenannten «Nein heisst Nein»-Lösung neu ausgestalten, wie es in einer Mitteilung heisst.
Erfasst werden sollen künftig sexuelle Handlungen, welche der Täter oder die Täterin am Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt und sich dabei über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt – vorsätzlich oder eventualvorsätzlich. Dieser Wille kann vom Opfer verbal oder nonverbal geäussert werden.
Der Ständerat hatte sich bereits im Dezember gegen das Zustimmungsprinzip ausgesprochen, wie es eine Standesinitiative des Kantons Genf fordert. Gemäss diesem Prinzip sollen alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen strafrechtlich erfasst werden, wie dies etwa in Schweden der Fall ist. Dies entspräche auch der Istanbul-Konvention, welche die Schweiz 2018 angenommen hat.
Vergewaltigung: Zwang keine Voraussetzung mehr
Weiter soll gemäss dem Entwurf der Ständeratskommission auf einen separaten Tatbestand des «sexuellen Übergriffs» verzichtet werden. Dagegen werden künftig auch Opfer männlichen Geschlechts von Tatbestand der Vergewaltigung erfasst. Neu begeht eine Vergewaltigung, wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, vornimmt oder vornehmen lässt.
Dass der Täter Zwang anwendet, soll keine Voraussetzung für eine Verurteilung mehr sein – auch dann nicht, wenn sich das Opfer theoretisch hätte wehren können. Gewalt und Drohungen sollen sich aber sehr wohl strafverschärfend auswirken.
Die Mehrheit der RK-S sieht in solchen Vergewaltigungsfällen auch in Zukunft eine einjährige Mindeststrafe vor. Eine Minderheit beantragt, die Mindeststrafe auf mehr als zwei Jahre festzulegen, um auszuschliessen, dass die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann.