Dürfen arbeitende Eltern nun zuhause bleiben und sich um die Kinder kümmern oder müssen sie zur Arbeit erscheinen bzw. Homeoffice machen? Eltern haben eine Aufsichtspflicht. Wenn sie keine Betreuung für die Kinder organisieren können, haben Eltern das Recht, zuhause zu bleiben, um sich um die Kinder zu kümmern. Sie erhalten trotzdem den vollen Lohn. Das sagt das Obligationenrecht in Artikel 324a. Allerdings müssen sich die Eltern bemühen, so schnell als möglich eine Betreuung für die Kinder zu organisieren. Sie können sich nicht auf den Standpunkt stellen, zuhause bleiben zu wollen.
Wie lange dürfen Eltern zuhause bleiben bei vollem Lohn? Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco schreibt, dass Eltern grundsätzlich drei Tage lang zuhause bleiben dürfen, für die Zeit danach müssten sie Betreuungslösungen organisieren. Wenn nachweislich keine Betreuung zu finden ist, gilt das Obligationenrecht. Das eben besagt, dass die Aufsichtspflicht der Eltern eine gesetzliche Pflicht ist. Der Lohn muss weiter bezahlt werden, wie wenn Kinder krank wären. Die Unsicherheit besteht darin, dass es eventuell schwierig zu beweisen ist, dass man alles unternommen hat, um eine Betreuung zu organisieren, woraus sich Lohnkürzungen ableiten liessen. Deshalb verlangt etwa der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB nun, dass der Bundesrat die Lohnfortzahlung für die gesamte Zeit der Pandemie garantiert.
Wie sieht die Rechtslage bei alleinerziehenden Eltern aus? Es gibt keine speziellen Regeln oder Vorschriften für alleinerziehende Eltern. Im Alltag sind Alleinerziehende in dieser schwierigen Lage aber sicher auf mehr Unterstützung angewiesen. In vielen Gemeinden und Städten haben sich heute schon spontan Solidaritätsgruppen gebildet. Die Unterstützung jeder Prägung anbieten. Es ist zu hoffen, dass Alleinerziehende besonders davon profitieren können.
Was tun, wenn der Arbeitgeber sagt, dass man trotzdem zur Arbeit kommen muss? In einer ausserordentlichen Krise wie der jetzigen hilft letztlich nur der gesunde Menschenverstand. Denn gesetzlich treffen Elternpflicht und Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz nun mal aufeinander. Im Alltag haben schon viele Firmen angekündigt, dass sie kulant sein werden, dort, wo Arbeit von zuhause aus nicht möglich ist. Bei der Credit Suisse zum Beispiel erhalten betroffene Eltern, die neben der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, bis Mitte April bezahlten Urlaub. Die UBS spricht von momentan zehn bezahlten Arbeitstagen für jene, die Homeoffice und Kinderbetreuung nicht kombinieren können.
Können Arbeitgeber, die wegen Kinderbetreuung zum Beispiel zwei Tage in der Woche auf ihre Mitarbeiter verzichten müssen, Kurzarbeit anmelden? Kaum. Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung ist für jene Firmen gedacht, die keine Arbeit mehr haben. Darunter fallen etwa Gastrobetriebe, Hotels, Bergbahnen oder Fluggesellschaften. Viele von ihnen haben bereits viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Arbeitsamt für Kurzarbeitsentschädigungen angemeldet. Der Bund stellt ja zusätzliche 8 Milliarden Franken dafür zur Verfügung. Fehlen Eltern am Arbeitsplatz aber wegen der Kinderbetreuung, liegt das nicht am Mangel an Arbeit.
Müssen Schulen ein Betreuungsangebot anbieten? Der Bundesrat hat die Kantone und Gemeinden aufgefordert, wenn möglich ein Betreuungsangebot anzubieten. Vielerorts ist dieses aber ein Not-Angebot, das sich vor allem an jene Eltern richtet, die in «systemrelevanten» Berufen arbeiten, wie im Gesundheitswesen, bei der Polizei oder Feuerwehr, oder anderen öffentlichen Diensten. Mit Sicherheit wird morgen Montag aber kein Kind abgewiesen werden, wenn es in die Schule geht. Es braucht sicher einige Tage, bis sich Schulen, Eltern und Unternehmen organisiert haben.