Die EU hat letzten November im Rahmen der Dublin-III-Verordnung neue Regeln eingeführt. Sie haben zum Ziel, das Dublin-System effizienter zu machen. Ein Mittel dazu ist die Verkürzung der Administrativhaftzeit.
Menschen, die in einen anderen Dublin-Staat rückgeführt werden müssen, dürfen neu höchstens 13 Wochen festgehalten werden. Sieben Wochen sind für die Vorbereitungs-, sechs für die Ausschaffungshaft vorgesehen. Letztere kann nur noch bei Gefahr des Untertauchens angeordnet werden.
Bisher betrug die maximale Haftdauer im gesamten Verfahren 18 Monate.
Die Kantone reagierten kritisch auf die neuen Regelungen. Die sechswöchige Frist sei zu kurz, sagte Marcel Suter, Präsident der Vereinigung kantonaler Migrations-Behörden. «Die Kantone befürchten, dass ein Untertauchen fast zur Praxis wird.»
Bestimmungen nach Vernehmlassung überarbeitet
Gestützt auf die Rückmeldungen der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat dem Parlament nun die Einführung einer Haft wegen unkooperativen Verhaltens von zusätzlichen sechs Wochen vor. Diese Haft soll verhindern, dass Personen, welche sich einer Rückführung widersetzen, eine Dublin-Überstellung verzögern können.
Ein Grossteil der Bestimmungen der neuen Dublin-III-Verordnung bedarf keiner Umsetzung auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat hat daher eine partielle vorläufige Anwendung der Dublin-III-Verordnung verabschiedet. Diese trat Anfang Jahr in Kraft.