Selbstdeklaration. Das ist das magische Wort im Schweizer Steuerrecht. Der Bürger deklariert offen und ehrlich, was er verdient hat und besitzt. Der Staat vertraut ihm – grundsätzlich jedenfalls.
Die Ausnahme: Es besteht ein Verdacht auf Steuerbetrug. Dann haben Steuerbehörden ein Auskunftsrecht bei Banken. Das Bankgeheimnis gilt nicht.
Nicht mehr gelten soll dieses Geheimnis nun auch bei mutmasslicher Steuerhinterziehung. Kantonale Steuerverwaltungen sollen hier bei hinreichendem Tatverdacht in gleicher Weise Bankauskünfte verlangen können. Das fordert der Bundesrat.
Kein automatischer Informationsaustausch
Warum? «Damit die Behörden einem Verdacht nachgehen können, müssen sie Abklärungen treffen können», sagte Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf. «Nur so kann letztlich ermittelt werden, ob ein Verdacht erhärtet wird oder ein Verfahren eingestellt werden muss.»
Sie sei sich bewusst, dass das Einholen von Bankdaten ein Eingriff in die finanzielle Privatsphäre sei.
Zuvor hatte ein Sprecher des Finanzdepartements betont: «Es ist keine Rede von einer automatischen Lieferung von Daten wie beim Informationsaustausch in der EU.»
Was ist Steuerhinterziehung?
Bei der Steuerhinterziehung «vergisst» der Steuerzahler etwas zu deklarieren. Die Busse dafür beträgt in der Regel die hinterzogene Steuer. Das Delikt wird nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geahndet. Eine Bankauskunft ist im geltenden Recht nicht vorgesehen.
Und was ist Steuerbetrug?
Bei Steuerbetrug fälscht der Delinquent beispielsweise Lohnausweise, um die Behörde zu täuschen. Hier wird nicht nur eine Busse fällig. Dem Steuersünder blüht ein Strafverfahren, am Ende vielleicht sogar Gefängnis. Geahndet wird Steuerbetrug nach dem Strafprozessrecht.
Genau hier will der Bundesrat ansetzen: Beim Prozessrecht. Bei beiden Delikten soll das gleiche Verfahrensrecht gelten, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Inklusive Auskunftsrecht bei Banken.