SVP-Nationalrat Christoph Blocher hat einen Teilsieg in der Affäre um den zurückgetretenen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank, Philipp Hildebrand, errungen.
Die bei Christoph Blocher beschlagnahmte Korrespondenz mit der «Weltwoche» darf im laufenden Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich nicht gegen Blocher verwenden werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden, wie die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft mitteilte.
Gegen den alt Bundesrat wird wegen Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses ermittelt. Blocher soll den Thurgauer Kantonsrat Hermann Lei (SVP) dazu angestiftet haben, zusammen mit einem Informatiker der Bank Sarasin Bankunterlagen des Ehepaars Hildebrand an die «Weltwoche» weiterzuleiten. Die Wochenzeitung war damals an Recherchen über private Währungsgeschäfte des SNB-Präsidenten.
Am 5. Januar 2012 veröffentlichte die «Weltwoche» ein zusammengestelltes Faksimile von Kontoauszügen der Familie Hildebrand. Fünf Tage später trat Philipp Hildebrand wegen Dollarkäufen seiner Frau als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück.
Journalistischer Quellenschutz
In der Urteilsbegründung schreibt des Bundesgericht, die Dokumente unterlägen dem journalistischen Quellenschutz und dürfen deshalb nicht entsiegelt werden.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte am 20. März 2012 am Wohn- und Firmensitz von Christoph Blocher in Herrliberg (ZH) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Unterlagen und Datenträger zum Fall Hildebrand sichergestellt, die noch am gleichen Tag versiegelt wurden.
Die Bundesgerichts-Urteile
Im November 2013 entschied das Zürcher Obergericht, die versiegelten Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung zu überlassen. Zuvor waren nur Dokumente ausgesondert worden, die unter das Anwalts- und Amtsgeheimnis fallen. Blocher akzeptierte diesen Entscheid nicht und legte Beschwerde ein.
Beschlagnahmungsverbot gilt überall
Diese Beschwerde Blochers wurde nun vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Das Obergericht wurde verpflichtet, aus den beschlagnahmten Unterlagen zusätzlich noch alle Dokumente auszusondern, die den Verkehr zwischen Blocher und der «Weltwoche», beziehungsweise deren Journalisten betreffen.
Diese Korrespondenz und Aufzeichnungen dürfen für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nicht freigegeben werden. Sie unterliegen dem Quellenschutz für Medienschaffende und damit grundsätzlich dem Beschlagnahmungsverbot.
Gemäss Bundesgericht gilt das Beschlagnahmungsverbot von Unterlagen «ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden». Es gelte damit nicht nur für journalistische Dokumente, die bei Medienschaffenden liegen, sondern auch für solche im Gewahrsam der beschuldigten Person oder von Dritten.
Hausdurchsuchung auch bei Nationalrat möglich
Laut dem Bundesgerichtsurteil übten Medien ein «Wächteramt» aus und sollten Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Dafür müssten sie an die notwendigen Informationen gelangen. Könne der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibe, werde er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsse.
Was die Hausdurchsuchung am 20. März 2012 am Wohnort von Christoph Blocher in Herrliberg (ZH) betrifft, war es laut Bundesgericht nicht notwendig, dafür eine Ermächtigung der Präsidien von National- und Ständerat einzuholen. Die Blocher vorgeworfenen Straftaten standen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit des damaligen Nationalrates.
Auch Telefonüberwachung war rechtens
Ausserdem wurden die Telefone von Blocher in der Zeit vom 4. November 2011 bis zum 13. Januar 2012 überwacht. Bezüglich der rückwirkenden Erhebung der Telefonkontakte kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft formell korrekt vorgegangen ist. Sie habe ihre Anordnung gegenüber dem Obergericht eingehend begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.