Das Bundesgericht hat zwei Rekurse gegen die Thurgauer Versandapotheke «Zur Rose» gutgeheissen, welche von Swissmedic und Pharma-Suisse eingereicht worden waren.
In der heutigen Beratung am Bundesgericht ging es um die Zulässigkeit des Geschäfts der grössten Schweizer Versandapotheke «Zur Rose». Bei dieser können Kunden via Internet nicht verschreibungspflichtige Medikamente bestellen.
Konkret hat das Bundesgericht in der öffentlichen Sitzung eine Erlaubnis für den Versand von Medikamenten ohne Rezept annulliert, welche der Kanton Thurgau der Versandapotheke gegeben hatte.
Rezepte für alle Medikamente
Das Problem dabei: Das Heilmittelgesetz verlangt auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente ein Rezept, wenn sie im Versandhandel verkauft werden. Die grösste Schweizer Versandapotheke hatte diese Vorschrift bisher umschifft, indem sie ihre Kunden ein Formular ausfüllen liess, das dann einem Arzt für eine persönliche Verschreibung diente.
Das Bundesgericht verbietet nun der grössten Versandapotheke der Schweiz, Medikamente an Kunden zu verschicken, die keinen persönlichen Kontakt zu einem Arzt hatten. Faktisch dürfte das Urteil das Aus für den Schweizer Versandhandel mit nicht rezeptpflichtigen Medikamenten bedeuten.
Vier Richter dagegen, einer dafür
Einer der Richter am Bundesgericht fand die Handhabung der Versandapotheke «Zur Rose» absolut in Ordnung: Ob Morphin oder ein Halsspray verkauft werde, sei doch nicht dasselbe. Er plädierte für den gesunden Menschenverstand. Denn: Wenn er künftig seinen Arzt um ein Rezept für ein Kamilosan-Spray bitte, dann stelle ihm der Arzt auch keine Diagnose, sondern erkläre nur das Bundesgericht für verrückt.
Die vier anderen Richter dagegen meinten, vielleicht führe das Gesetz zum Teil zu grotesken Situationen, deswegen könne sich das Gericht doch nicht über ein klares Gesetz hinwegsetzen.
Die Ärzte, die der Versandapotheke eine Verschreibung ausstellten, verletzten ihre Sorgfaltspflicht. Es gebe keine strengen und weniger strengen Verschreibungsregeln – und das Parlament wolle nun mal keinen Versandhandel von Medikamenten ohne ärztliche Kontrolle.
Denn auch bei frei erhältlichen Medikamenten könne ein Apotheker einen Patienten allenfalls vor Schäden bewahren und ihn zum Arzt schicken, wenn es nötig sei. Die rudimentären Angaben des Fragebogens der Versandapotheke «Zur Rose» könnten weder die Beratung des Apothekers noch die ärztliche Diagnose ersetzen.
«Zur Rose» darf weiter liefern – aus dem Ausland
Faktisch bedeutet das Urteil das Aus für den Schweizer Versandhandel mit nicht rezeptpflichtigen Medikamenten. Allerdings ist die Situation paradox: Aus dem Ausland dürfen Medikamente ohne Rezept weiter in die Schweiz verschickt werden. Walter Oberhänsli, Geschäftsführer der Versandapotheke «Zur Rose», klagt gegenüber Radio SRF: «Scheinbar interessiert das weder den Gesetzgeber noch die Richter.»
Die Bundesrichter konzentrierten sich nur auf die Rahmenbedingungen in der Schweiz und ignorierten, was rundherum passiere und E-Commerce eigentlich ausmache, moniert Oberhänsli – «das ist das Traurige.» Da seine Apotheke aber auch in Deutschland Marktführerin ist, dürfte sich der Schaden in Grenzen halten: «Zur Rose» kann die Schweizer Kunden künftig einfach aus dem Ausland beliefern – rezeptfrei.