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Schweiz Bundesrat will das Ausländergesetz der Realität anpassen

Reist ein anerkannter Flüchtling in Zukunft in seine Heimat, sollen die schweizerischen Behörden automatisch davon ausgehen, dass er sich unter den Schutz dieses Staates gestellt hat. Heute ist die Rechtsprechung wesentlich komplizierter.

Arglos erzählte im Sommer 2015 ein in der Schweiz lebender Eritreer einer Boulevardzeitung, dass er Landsleute kenne, die nach Eritrea in die Ferien reisten, um Verwandte zu besuchen. Zugestossen sei ihnen nichts, und sie seien auch wieder in die Schweiz zurückgekehrt.

Diese und ähnliche Aussagen entfachten den Volkszorn. Das Unverständnis über das Asylwesen in der Schweiz wuchs und Eritreer wurden des Asylmissbrauchs verdächtigt. Wenn Menschen aus Eritrea problemlos zurückfahren und wieder ausreisen können – wieso erhalten sie denn Asyl in der Schweiz, war die Frage.

Heutige Rechtssprechung:

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Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Inanspruchnahme des heimatstaatlichen Schutzes heute nur angenommen, wenn der Flüchtling freiwillig mit der Absicht in die Heimat gereist ist, den heimatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und wenn ihm dieser Schutz auch gewährt wird. Die vorgeschlagene Änderung wäre eine Verschärfung.

Seither steht der Umgang mit Asylsuchenden aus Eritrea unter verstärkter Beobachtung der Öffentlichkeit. Rund 46 Prozent der Eritreer erhalten in der Schweiz Asyl und insgesamt 80 Prozent ein Aufenthaltsrecht. Denn Eritrea ist laut Bundesrätin Simonetta Sommaruga ein Unrechtsstaat und eine Diktatur.

Heimatreisen verwirken Asylstatus

Auf diesem Hintergrund will der Bundesrat das Ausländergesetz nun der Realität anpassen. Er schlägt vor, im Gesetz in Bezug auf Heimatreisen von Flüchtlingen die Beweislast umzukehren.

In Zukunft soll die gesetzliche Vermutung automatisch gelten, dass Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, sich somit freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben.

Sie verlieren damit ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz, wenn ihnen die Reise nachgewiesen werden kann. Diesen Vorschlag schickt der Bundesrat nun in die Vernehmlassung.

An sich nichts Neues

Ganz neu ist das allerdings nicht, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigt. Im Gegenteil, könne jemandem nachgewiesen werden, dass er in der Heimat gewesen sei, verliere er schon heute seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. In den Jahren 2010 bis 2015 sei 591 Personen der Flüchtlingsstatus entzogen worden, davon 13 Eritreern, sagt SEM-Sprecher Martin Reichlin.

Der Entzug des Flüchtlingsstatus kann aber auch andere Gründe haben. Die Problematik der Heimatreise könne sich bei Flüchtlingen aller Nationalitäten stellen, sagt Reichlin. Ob es sich tatsächlich noch bei anderen stellt, lässt das SEM aber offen.

Auch Besuche in Nachbar- und Transitstaaten verboten

In der Anpassung des Ausländergesetzes will der Bundesrat aber noch weiter gehen. Das SEM kann auch die Reise in ein Nachbar- oder Transitland verbieten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass jemand mit einem in der Schweiz ausgestellten Reiseausweis in dieses Land einreist und von dort mit anderen legalen Dokumenten in sein Heimatland weiterreisen will. Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass jemand in ein Land gereist ist, das von einem Reiseverbot belegt ist, leitet das SEM ein Verfahren zum Widerruf des Asyls ein.

Mit dem Ziel, möglichst viele verbotene Heimatreisen aufzudecken, steht das SEM mit kantonalen Migrationsämtern, dem Grenzwachtkorps und den schweizerischen Vertretungen in den Nachbarländern Eritreas in Kontakt. Es hat neu auch eine ensprechende Meldestelle eingerichtet.

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