Die IRS hatte im vergangenen April eine Gruppenanfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt. Es betrifft US-Kunden der Bank Julius Bär, die des Steuer- oder Abgabebetrugs verdächtigt werden und die zwischen 2002 und 2012 wirtschaftlich an einer Struktur- oder Domizilgesellschaft berechtigt waren.
Anschein einer «fishing expedition»
Zuvor hatte die IRS bereits Klienten der UBS und der Credit Suisse ins Visier genommen. Das jüngste Gesuch der IRS basiert ebenfalls auf dem Doppelbesteuerungsabkommen DBA-USA 96. Mitarbeitern der Bank Julius Bär selber wird vorgeworfen, Kunden aktiv dabei geholfen zu haben, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Beschwerde eines Bankkunden gutgeheissen und entschieden, dass die ESTV auf das Amtshilfegesuch zu Unrecht eingetreten ist. Laut Gericht weist der im Gesuch dargestellte Sachverhalt nicht den für Gruppenersuchen zu «Betrugsdelikten und dergleichen» nötigen Detaillierungsgrad auf.
Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.Voraussetzung dazu ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder dass es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ob das zutrifft, entscheidet das Bundesgericht.
Dem amerikanischen Ersuchen würden Angaben fehlen, die zur Abgrenzung von einer verbotenen Beweisausforschung («fishing expedition») erforderlich seien. Die IRS hatte gemäss der Medienmitteilung des Gerichts vom Mittwoch in ihrem Gesuch zunächst abstrakt die den Kunden vorgeworfenen Handlungen geschildert.
Praxis bestätigt
Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt, dass unter dem DBA-USA 96 für reine Steuerhinterziehung keine Amtshilfe zu leisten ist. Ebenso hält es daran fest, dass es sich beim blossen Nichtangeben eines Kontos höchstens um eine solche Steuerhinterziehung handelt.
In einem zweiten Entscheid in der gleichen Sache ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eines betroffenen Kunden nicht eingetreten, weil er die Frist verpasst hat. Im Fall Credit Suisse hatte das Bundesverwaltungsgericht 2011 zunächst ebenfalls entschieden, dass die Kriterien der IRS zu allgemein gehalten seien.
Gruppenanfragen grundsätzlich zulässig
Ein nachgebessertes Gesuch genügte dann den Anforderungen. Das Bundesgericht entschied im vergangenen Juli, dass Gruppenfragen der US-Steuerbehörde IRS rechtlich grundsätzlich zulässig sind.
Der Bundesrat hatte Ende November ersten Banken die Bewilligung zur Kooperation mit US-Behörden im Rahmen des Programms zur Beilegung des Steuerstreits erteilt. Dieses ermöglicht es den Banken, einem Strafverfahren zu entgehen, wenn sie kooperieren und Bussen zahlen.
Das Programm teilt die Banken in verschiedene Kategorien ein. Die Bussen sollen je nach Schwere der Schuld zwischen 20 und 50 Prozent der unversteuerten Gelder betragen.