Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat einer 82jährigen Zürcherin Recht gegeben. Schon seit vielen Jahren will sie sterben, um dem körperlichen und geistigen Zerfall im Alter zu entgehen. 2005 unternahm sie einen Selbstmordversuch. Die Sterbehilfeorganisation Exit hatten ihr keine Unterstützung in den Freitod gegeben, weil sie nicht unheilbar krank war.
Darauf gelangte die Frau an die Zürcher Behörden. Über den kantonsärztlichen Dienst versuchte die alte Dame 15 Gramm Natrium-Pentobarbital (NAP) zu beziehen – ohne Erfolg. Das Mittel ist tödlich. Auch ein Rezept dafür erhielt sie nicht. Vor Bundesgericht stiess sie mit ihrer Beschwerde ebenfalls auf taube Ohren.
Gericht sieht Verstoss der Behörden
Die Frau ist nun in Strassburg einen Schritt weitergekommen. Der EGMR kommt zum Schluss: Durch die unklaren Bestimmungen der Schweizer Gesetzestexte haben die Behörden gegen die Achtung des Privatlebens der Frau verstossen. Diese Ungewissheit habe der heute 82jährigen «vermutlich beträchtliche seelische Not verursacht». Die Richter entschieden mit der knappen Mehrheit von vier gegen drei Stimmen.
Konkrete Fragen, konkrete Antworten
In dem Fall der Zürcherin bemängeln die Richter zwar nicht die verweigerte Abgabe des Medikamentes. Die gesetzliche Unsicherheit gelte aber auch für Ärzte. «Unklare rechtliche Bestimmungen haben vermutlich eine abschreckende Wirkung auf Mediziner, die in einem solchen Fall ein entsprechendes Rezept ausstellen würden», schreibt der EGMR.
Der Gerichtshof fordert mit dem Urteil die Schweiz auf, ein Gesetz zu erarbeiten, das die offenen Fragen klärt. Dürfen sterbewillige Menschen ohne tödliche Krankheit künftig Sterbehilfe in Anspruch nehmen? Wenn Ja: Unter welchen Bedingungen?
Ruth Baumann-Hölzle ist Mitglied der nationalen Ethikkommission und Leiterin des Instituts Dialog und Ethik Zürich. Sie sieht nach dem Entscheid des Gerichts viele Fragen auf die Schweiz zukommen. So müsse beispielsweise entschieden werden, «was man entscheiden will», sagte sie gegenüber SRF. Auch nach dem Richterspruch seien nämlich viele Fälle nicht klarer, sondern neu offen. Dabei gehe es nicht nur um Personen und deren Rechte, sondern auch um die Finanzierung von Sterbehilfe.
Kein Recht auf aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz – wie in den meisten europäischen Ländern – verboten. Allerdings dürfen Organisationen unheilbar Kranken tödliche Medikamente anbieten, die diese dann selbst einnehmen. Nach Einschätzung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf aktive Sterbehilfe.
Die Diskussion um Sterbehilfe ist in der Schweiz immer wieder aktuell. Jüngst hatte die Pro Senectute die Frage aufgeworfen, ob Suizidwillige ihr Leben auch mit Beihilfe einer anderen Person beenden dürfen. Der Verband hat dies in einem Positionspapier festgehalten. Kritiker befürchten, dass dies den Druck auf ältere Menschen erhöhen könnte, sich das Leben zu nehmen.