Faktisch ist die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in der Schweiz verboten. Sie fällt unter die «Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot von Al-Kaïda und verwandter Organisationen». Damit bestätigt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einen Bericht der «NZZ».
Die sunnitische Terrormiliz IS könne als Tarn- oder Nachfolgegruppierung der Al-Kaida angesehen werden. Ein Hinweis darauf sei die Tatsache, dass auch der UNO-Sicherheitsrat die Terrormiliz auf der Al-Kaida-Sanktionsliste führe. Auch die salafistische Al-Nusra-Front in Syrien steht auf der Liste des Sicherheitsrates.
Keine Rechtsgrundlage für allgemeines Verbot von Organisationen
Die Rechtsgrundlage
Im November 2001 hatte der Bundesrat die «Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al-Kaïda» erlassen. In der Verordnung ebenso enthalten ist das Verbot verwandter Organisationen. Nach Verlängerungen in den darauf folgenden Jahren galt diese Verordnung befristet bis Ende 2011.
Im April 2011 beriet der Bundesrat über das weitere Vorgehen beim Al-Kaida-Verbot. Er prüfte verschiedene Varianten. Darauf lehnte der Bundesrat insbesondere die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein allgemeines Verbot staatsgefährdender, insbesondere terroristischer Organisationen ab.
Es gilt die Rechtsweg-Garantie
Doch warum eigentlich? Solche Organisationsverbote seien eine der radikalsten Massnahmen gegen staatszersetzende Umtriebe, schreibt das EDA. Sie sollten nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen.
Eine allgemeine Rechtsgrundlage für ein solches Organisationsverbot sei ein schwerer Grundrechtseingriff. Die Verhältnismässigkeit müsse in jedem konkreten Anwendungsfall gesondert geprüft werden. Wegen der allgemeinen Garantie des Rechtsweges muss ein Rechtsmittelverfahren eröffnet werden.