Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Betroffenen gutgeheissen. Die Schweizer Behörden dürfen nicht auf ein Amtshilfegesuch eingehen, das auf gestohlenen Bankdaten beruht.
Die französische Finanzverwaltung hatte die Schweiz im Dezember 2013 um Amtshilfe gebeten. Sie legte eine Liste mit Namen von französischen Steuerzahlern bei, denen sie vorwarf, Geschäftsbeziehungen zur UBS unterhalten zu haben. Dem französischen Fiskus hätten diese Personen Bankkonten verschwiegen. Beim Gesuch berief sich Frankreich auf das Doppelbesteuerungsabkommen. Im Oktober 2014 gewährte die eidgenössische Steuerverwaltung Frankreich Amtshilfe.
Allerdings zählte die Namensliste offenbar zu Daten, welche Angestellte der Bank gestohlen hatten. Laut dem Gericht konnten die französischen Behörden zu wenig glaubhaft machen, dass die Liste auf auch in der Schweiz legalem Weg in ihren Besitz gelangt ist.