Um das teilweise missverständliche Verjährungsrecht zu vereinheitlichen, hatte der Bundesrat ein zweiteiliges Konzept vorgesehen. Dieses hätte zu tendenziell längeren Verjährungsfristen geführt.
Von diesem Konzept ist der Bundesrat nun aber abgerückt, wie das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitteilte. Die Vorteile einer Vereinheitlichung hätten deren Nachteile nicht aufwiegen können, hält der Bundesrat in der ans Parlament weitergeleiteten Botschaft fest. Zu viele legitime Ausnahmen hätten die generelle Vereinheitlichung in Frage gestellt.
Schäden oft erst nach Jahren sichtbar
Was bleibt aus der grossen Revision, die im August 2011 in die Vernehmlassung ging, ist vorab die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist für Personenschäden auf 30 Jahre. Das soll bei Gesundheitsschäden, die erst nach langer Zeit feststellbar sind, zu einer besseren Ausgangslage für Schadenersatzforderungen führen. Präzisiert wird auch, wann die Verjährung beginnt.
Typische betroffene Fälle sind Spätschäden wie etwa durch Asbest. Heute fallen solche Fälle unter die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren, was häufig zu kurz bemessen ist, da ein Schaden zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch gar nicht erkennbar ist. Die neue Regelung gilt jedoch allgemein für Opfer von Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen.
Bei der Wirtschaft war die geplante Verlängerung für Personenschäden auf Kritik gestossen. Moniert wurde etwa, dass damit Unterlagen übermässig lange aufbewahrt werden müssten. Allerdings pochte auch das Parlament mit einer überwiesenen Motion auf eine Verlängerung der Verjährung.
Schweizer Fristen eher kurz
Ebenfalls verlängern will der Bundesrat die sogenannte relative Verjährungsfrist für Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen oder ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Die relative Frist gibt an, in welchem Zeitraum nach Bemerken eines Schadens und dessen Verursachers noch Forderungen geltend gemacht werden können.
Verjährungsfristen in der Schweiz bisher (Auswahl)
Heute beträgt diese Frist ein Jahr, was im internationalen Vergleich eher kurz ist. Künftig sollen Geschädigte drei Jahre Zeit haben, eine Forderung, beispielsweise einen Schaden, geltend zu machen. Ist eine Forderung an ein Strafverfahren gekoppelt und dauert die Verjährung dort länger, gilt diese längere Verjährungsfrist.
In diesen beiden Fällen lehnt sich der Bundesrat also an das ursprünglich verfolgte Konzept von drei und zehn Jahren Verjährung an.
Eine spezielle Verjährungsregelung gilt bei Miet- und Lohnforderungen, die heute nach fünf Jahren nicht mehr einforderbar sind. Diesen Spezialpassus will der Bundesrat aufheben. Es soll auch für diese Forderungen die allgemeine Verjährung von zehn Jahren gelten.