Der Streit um die Videoüberwachung entbrannte in einem Mehrfamlienhaus im Kanton Basel-Landschaft. Vor zwei Jahren liessen die Vermieter im Innen- und Aussenbereich insgesamt zwölf Überwachungskameras installieren. Damit wollte man Einbrüchen und Vandalenakten vorbeugen.
Ein Mieter wehrte sich dagegen und ging vor Gericht. Er sah sich durch die installierten Videokameras in seiner Privatsphäre verletzt. Die Vermieter widersprachen diesem Vorwurf und verwiesen darauf, dass die meisten Mieter des Hauses die Videoüberwachung unterstützten.
Rückschlüsse auf Privatleben der Mieter
Das Bundesgericht verfügte jetzt, dass drei der zwölf Überwachungskameras abmontiert werden müssen, und stützt damit ein Urteil der Vorinstanz. Insbesondere die Kamera soll abmontiert werden, die den Eingangsbereich des Gebäudeteils erfasst, in der sich die Wohnung des klagenden Mieters befindet.
Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass diese Form der Videüberwachung sehr wohl die Privatsphäre des Mieters verletzt. Schliesslich würden die aufgenommenen Bilder 24 Stunden lang gespeichert und erlaubten Rückschlüsse auf das Privatleben des betroffenen Mieters.
Kein grundsätzliches Überwachungsverbot
Das Bundesgericht äussert sich mit diesem Urteil nicht grundsätzlich gegen eine Videoüberwachung in privaten Liegenschaften. Es anerkennt, dass auch der Schutz vor Einbruch und Vandalismus ein legitimes Anliegen ist.
Die Bundesrichter sind aber der Meinung, dass mit den neun verbleibenden Kameras dieser Schutz gewährleistet werden kann. Ein allgemeingültiges und abschliessendes Urteil ist damit aber nicht gesprochen – es gilt, jeden Fall einzeln anzuschauen.
Das Bundesgericht sagt es beispielhaft: In einem anonymen Wohnblock, in dem möglicherweise sogar ein Risiko von Übergriffen besteht, kann eine weitergehende Videoüberwachung eher zulässig sein als in einem kleinen Mehrfamilienhaus, in dem sich alle kennen. Es gilt immer abzuwägen, wie weit der Schutz der Privatsphäre eingeschränkt werden darf, um Eigentum zu schützen.