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Legende: Überwachung im Internet: Was darf die Polizei, was nicht? Keystone

Schweiz Verdeckte Ermittlung im Internet: Wer darf was?

Für die verdeckte Ermittlung in so genannten «Closed User Groupes» im Internet braucht es einen Gerichtsbeschluss. Das hat das Bundesgericht am Mittwoch festgehalten. Zürich und Genf müssen darum ihr Polizeigesetz anpassen. Wer darf wo im Internet verdeckt ermitteln? Ein Erklärstück.

Genf und Zürich müssen ihr Polizeigesetz anpassen. Die verdeckte Ermittlung im Internet war zu lasch geregelt und kam in Konflikt mit der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO). Das hat das Bundesgericht am Mittwoch bekannt gegeben.

Zürichs Sicherheitsdirektor Mario Fehr (SP) sieht darin kein Problem. Wichtig sei, dass die verdeckte Vorermittlung akzeptiert sei.

Unter welchen Bedingungen kann nun die Polizei im Internet verdeckt ermitteln? Wozu braucht sie einen Gerichtsbeschluss? Wo nicht?

Präventive verdeckte Ermittlungen:

  • Nur Verdacht, noch kein Strafbestand
  • Massnahmen zur Erkennung und Verhinderung möglicher Straftaten
  • Es gilt das kantonale Polizeirecht
  • Kein Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts nötig
  • Verdeckte Ermittlungen in Chatrooms, Internet-Foren und dergleichen möglich
  • Nicht erlaubt sind technische Massnahmen (Trojaner o.ä.), um sich Zugang zu verschaffen

Verdeckte Ermittlungen nach StPO:

  • Aufklärung einer begangener Straftat oder bei Verdacht auf strafbare Handlung
  • Nationale Strafprozessordnung (StPO) gilt
  • Beschluss eines Zwangsmassnahmengerichts nötig
  • Verdeckte Ermittlungen auch in «Closed User Groupes» möglich, falls gerichtlich bewilligt
  • Polizeiangehörige arbeiten mit falscher Identität in kriminellem Milieu, um Straftaten aufzuklären (nur bei hinreichendem Tatverdacht und eröffnetem Strafverfahren)
  • Falsche Urkunden dürfen eingesetzt werden (nur bei hinreichendem Tatverdacht und eröffnetem Strafverfahren)

Tatort Internet: Die Plattformen

«Closed User Groupe» Geschlossene Diskussionsräume; nicht der Nutzer entscheidet über den Zugang; Zugang von neuen Nutzern wird vorgängig überprüft (z.B. von Administrator); nicht jedermann zugänglich; Zugang geschützt durch Passwort. Ähnlich eines Privatclubs, der nur zuvor überprüfte Mitglieder einlässt.
Internet-Foren, Chatrooms, Messaging-Dienste Unterhaltung in Echtzeit (Chat) oder zeitlich verzögert (Foren) mit sämtlichen Nutzern; grundsätzlich jedem zugänglich; Nutzer können sich auch mit einem anderen Nutzern in einen privaten, von anderen nicht einsehbaren Bereich zurückziehen.

Kampf gegen Internetkriminalität

Seit 2011 kann die nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) Chaträume überwachen. Möglich geworden ist diese präventive verdeckte Ermittlung durch eine Vereinbarung mit dem Kanton Schwyz.

Seither handelt Kobik im Auftrag der Kantone. Kobik stützt sich dabei auf das Polizeirecht sowie auf eine Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts.

Kobik ist zudem eine Anlaufstelle für alle Personen, die verdächtige Inhalte aus dem Internet melden möchten.

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