Gute Nachricht für Wurstfreunde: Därme von Schweizer Rindern dürfen ab dem 1. Dezember dieses Jahres wieder für Wursthüllen verwendet werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Tierseuchenverordnung verabschiedet. Die Därme dürfen demnach nicht nur für Würste, sondern auch als Heimtierfutter verwendet werden.
Dem bundesrätlichen Entscheid ging voraus, dass die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) die Schweiz im Mai als «Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko» eingeteilt hatte. Deshalb können die Därme nun von der Liste der BSE-Risikomaterialien gestrichen werden.
Cervelats mit brasilianischen Därmen
Für die hierzulande beliebten Cervelats werden allerdings keine Schweizer Därme, sondern jene von brasilianischen Zebu-Rindern verwendet. Als die EU 2006 wegen BSE-Gefahr ein Importverbot für Rinderdärme aus Brasilien verhängte, sah die Schweiz den Cervelat in Gefahr. 2012 gab es allerdings Entwarnung, denn das BSE-Risiko für Brasilien wurde als vernachlässigbar eingestuft und der Import der Därme wieder erlaubt.
Die Rinderseuche BSE wurde in der Schweiz erstmals 1990 diagnostiziert. Die Krankheit war vom Ausland, insbesondere aus Grossbritannien, eingeschleppt worden. 1996 wurde bekannt, dass die Krankheit vom Tier auf den Menschen übertragen werden und eine Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit auslösen kann.
Neu Meldepflicht für Geflügel
Zur Bekämpfung der Rinderseuche wurde im Jahr 2000 die Tierverkehrsdatenbank TVD aufgebaut, in der sämtliche Rinder erfasst werden. Seit Anfang 2011 umfasst die Datenbank auch Schweine und Equiden, zu welchen Pferde, Esel und Zebras gehören.
Neu müssen auch Hühner in der TVD erfasst werden – auch diese Änderung des Tierseuchenverordnung verabschiedete der Bundesrat. Sie tritt ebenfalls am 1. Dezember in Kraft. Geflügelhaltungen ab einer gewissen Grösse unterstehen ab dann einer Meldepflicht.
Insbesondere Salmonelleninfektionen könnten damit besser überwacht werden. Falls es zu einer Seuche komme, könnten schneller Massnahmen dagegen ergriffen werden.
Gesamtdauer für Tiertransporte auf acht Stunden gekürzt
Eine Erleichterung gibt es auch beim Tiertransport gemäss Tierschutzverordnung (TschV):So muss neu nicht mehr jeder Transport schriftlich dokumentiert werden, sondern nur noch solche von Klauentieren und Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind.
An der maximal erlaubten Fahrzeit von sechs Stunden wie auch an der Maximaldauer von Fahrtunterbrüchen von insgesamt vier Stunden ändert sich nichts. Die gesamte Transportdauer, also die Fahrzeit samt Unterbruch, wird dagegen um zwei auf acht Stunden gekürzt.