- Der Schweiz mangelt es an Impfstoffen gegen Tollwut.
- Bis Februar 2026 werden die Impfstoffe aus den Pflichtlagern daher nur noch für lebenswichtige Behandlungen abgegeben, wie das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) mitteilte.
- Im Fokus stünden dabei Menschen, die von einem Tier gebissen wurden sowie beruflich exponierte Personen.
Darunter seien etwa Berufstätige in der Veterinärmedizin oder Tierpflege, teilte das BWL weiter mit. Für die Reisemedizin werde bis mindestens im Februar 2026 kein Tollwut-Impfstoff aus den Pflichtlagern zur Verfügung stehen. Während einer schweren Mangellage würden für sie keine Impfstoffe aus den Pflichtlagern abgegeben. Damit werde gewährleistet, dass für die zwei lebenswichtigen Behandlungen die benötigten Impfstoffe zur Verfügung stehen.
In einer normalen Versorgungslage entfällt laut dem BWL ein grösserer Teil der Tollwut-Impfstoffe auf die Reisemedizin. Eine vorbeugende Tollwut-Impfung wird für einige Länder mit hohem Risiko empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Sie ist je nach Land, Dauer und Art der Reise in abgelegene Regionen sinnvoll. Die Reisemedizin kann diese Impfungen weiterhin mit freier Ware durchführen.
Die häufigsten Übertragungen von Tollwut werden durch Tierbisse verursacht. Infektiöser Speichel von Tieren kann aber beispielsweise auch über oberflächliche Hautverletzungen anstecken.
BWL erwartet Entspannung in rund zwei Jahren
In der Schweiz gibt es zwei Anbieter von Impfstoffen gegen Tollwut. Beide müssen laut BWL seit Ende 2023 auf die Pflichtlager zurückgreifen. Der Nachschub sei verzögert – und es bestehe eine weltweite Knappheit. Bis die Engpässe überwunden seien, müsse deshalb die Pflichtlagerware ausreichen. Die Verordnung über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin wurde deshalb entsprechend angepasst. Sie tritt am 26. Februar in Kraft.
Eine Entspannung der Versorgungslage wird laut dem BWL in rund zwei Jahren erwartet. Die Freigabe der Ware aus dem Pflichtlager erfolge jeweils in kleinen Mengen. So sei sichergestellt, dass sie ausschliesslich für die lebenswichtigen Behandlungen eingesetzt werde, so das BWL. Sobald Pflichtlagerware auf den Markt komme, informierten die Kantonsärztinnen und -ärzte die Ärzteschaft, dass der Verwendungszweck eingeschränkt sei.