- Der Zuger Justizdirektor Beat Villiger kommt kurz vor den Wahlen in Bedrängnis.
- Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt, trotz Unklarheiten und offensichtlicher Widersprüche.
- Das schreibt heute das Online-Magazin Republik. Bei den Vorwürfen ging es um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Der Zuger Justizdirektor Beat Villiger soll im Sommer 2017 ein Auto an eine Person ausgeliehen haben, die keinen Führerausweis besass. Die Person wurde mit dem Auto im Kanton Luzern von der Polizei bei einer Strassenkontrolle angehalten. Die Polizei zeigte die Person und Justizdirektor Beat Villiger daraufhin an. Begründung: Villiger habe sein Auto an eine andere Person ausgeliehen, die keine Fahrerlaubnis besitzt.
Im November passiert noch einmal genau das Gleiche, wieder hält die Polizei die besagte Person im Auto von Beat Villiger an, wieder ohne Ausweis. Die Staatsanwaltschaft Luzern ermittelt.
Hat sich Villiger strafbar gemacht?
Laut dem Magazin Republik taucht dann ein Kaufvertrag auf. Es heisst, Villiger hätte der Person das Auto verkauft – schon vor den Polizeikontrollen. Allerdings: Der Zuger Justizdirektor Beat Villiger ist laut Republik noch Monate nach dem Verkaufsvertrag als Fahrzeugbesitzer registriert gewesen. Das wirft Fragen auf. Aber die Staatsanwaltschaft Luzern stellt das Strafverfahren gegen Beat Villiger ein. Er habe sich nicht strafbar gemacht, heisst es in der Erklärung.
Die Verdachtsmomente, dass Delikte vorliegen, sind derart stark, dass man den Fall aus prozessrechtlichen Gründen vor Gericht bringen müsste.
Der ehemaliger Staatsanwalt und Basler Polizeikommandant Markus Mohler kritisiert diesen Entscheid: «Es ist eigenartig. Ich halte das nicht für richtig. Die Verdachtsmomente, dass Delikte vorliegen, sind derart stark, dass man den Fall aus prozessrechtlichen Gründen vor Gericht bringen müsste.»
«Habe nicht nach der Fahrerlaubnis gefragt»
Der Zuger Justizdirektor nimmt schriftlich Stellung und erklärt, dass er beim Verkauf vom Auto nicht alles abgeklärt hätte: «Wir haben Vereinbarungen mündlich geschlossen und den Verkauf im Vertrag vom 15. Mai 2017 schriftlich festgehalten. Dabei habe ich nicht nachgefragt, ob das Auto gefahren werden dürfe. Ich ging davon aus. Das war rückblickend ein Fehler.»