Statt Höchstzahlen und Kontingente zur Steuerung der Zuwanderung, wie sie die Masseneinwanderungsinitiative eigentlich verlangt, hat das Parlament eine Stellenmeldepflicht eingeführt. Sie tritt am 1. Juli in Kraft. Für Berufsarten, bei denen die Arbeitslosenquote höher als acht Prozent ist, gilt ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber die Pflicht, offene Stellen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden.
Die RAV suchen Dossiers von passenden Stellensuchenden heraus und stellen sie dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber muss dem RAV dann zurückmelden, ob es darunter geeignete Kandidaten hat.
Seco-Direktor war sich sehr sicher
Das sei alles, hat der Leiter der Direktion für Arbeit im Seco, Boris Zürcher, gestern vor den Medien behauptet. Und angefügt: «Wenn das erfolgt ist, hat der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.» Eine Pflicht, Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen, bestehe für die Arbeitgeber ausdrücklich nicht, betonte Zürcher.
Mehrere Schweizer Medien haben diese Information weiterverbreitet. Doch diese Information sei falsch, hält FDP-Nationalrat Kurt Fluri im Radio SRF fest. Fluri war bei der Beratung der Vorlage zur Stellenmeldepflicht im Nationalrat der Sprecher der zuständigen Staatspolitischen Kommission.
Anstellungsgespräch ist Pflicht
Nur wenn ein Arbeitgeber von einem RAV keine geeigneten Dossiers erhalten habe, müsse er selbstverständlich auch niemanden zum Bewerbungsgespräch einladen, sagt Fluri.
Fluri: «Hat er aber geeignete gefunden, muss er diese zu einem Anstellungsgespräch einladen. Das ist ganz klar der Wille des Parlaments. Sonst hätte ja der Vorrang für Stellensuchende gar keinen Sinn und könnte unterlaufen werden.»
Das Gesetz ist glasklar
Das Parlament hat im Gesetz denn auch ausdrücklich hohe Bussen vorgesehen, wenn die Einladungspflicht vom Arbeitgeber verletzt wird. Artikel 117a hält fest: «Wer die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung vorsätzlich verletzt, wird mit einer Busse bis zu 40’000 Franken bestraft.»
Daraus könne man eindeutig ableiten, dass eine Pflicht für Arbeitgeber bestehe, geeignete Kandidaten zum Bewerbungsgespräch einzuladen, hat auch Justizministerin Simonetta Sommaruga im Dezember 2016 vor dem Ständerat festgehalten: «Mit der Sanktionsregelung in 117a ist eigentlich ganz klar formuliert, dass man von einer Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung ausgeht, weil alles andere sonst auch sanktioniert wird.»
Seco berichtigt erst im zweiten Anlauf
Konfrontiert mit diesen Tatsachen hat das Seco am frühen Nachmittag auf Anfrage von Radio SRF zuerst noch an den gestrigen Aussagen von Direktionsmitglied Boris Zürcher festgehalten. Ein Arbeitgeber sei weder verpflichtet, einen Kandidaten einzuladen noch einen Kandidaten anzustellen, schrieb das Staatssekretariat.
Am späteren Nachmittag kam dann der Rückzug und das Eingeständnis, Nationalrat Fluri habe recht. Schriftlich stellt das Seco nun fest: «Ist ein Kandidat eines RAVs für eine Stelle geeignet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einzuladen.»
Was noch anzufügen ist: In einem Informationsblatt des Seco zur Stellenmeldepflicht, in den schriftlichen Unterlagen und auf der Webseite des Staatssekretariats wird die Pflicht für Arbeitgeber, geeignete Stellensuchende einzuladen, mit keinem Wort erwähnt.