Berufsauslagen können in der Steuererklärung grundsätzlich abgezogen werden. Es sind die Mehrkosten, die man hat, wenn man zur Arbeit geht. Entfallen diese, dürfen sie folglich auch nicht abgezogen werden. «Der Arbeitgeber muss im Lohnausweis auf die Zeit im Homeoffice oder allfällige Kurzarbeit hinweisen», sagt Michelle Birri, Inhaberin des Beratungsunternehmens Belle Tax in Wallisellen.
Belege sammeln und einreichen
«Die auswärtige Verpflegung über Mittag fällt beim Homeoffice weg», so Birri. Deshalb dürfe man solche Ausgaben in der nächsten Steuererklärung nicht geltend machen. Gleiches gilt für das Abonnement im Öffentlichen Verkehr. Allerdings: Man hatte während des Lockdowns zwar keinen Arbeitsweg, aber die Auslagen für das Abo unter Umständen eben doch. Michelle Birri rät deshalb: «Ich würde generell empfehlen, die Belege der Berufsauslagen 2020 aufzubewahren und der Steuererklärung beizulegen; besonders beim Jahresabo.»
Auch die Kurzarbeit muss entsprechend berücksichtigt werden. Für die Tage ohne Arbeit müssen die Berufsauslagen entsprechend dem Prozentsatz der Kurzarbeit gekürzt werden.
Abzug für das Arbeitszimmer
Im Homeoffice mussten sich viele Arbeitnehmer zu Hause neu organisieren. Der Esstisch wurde kurzerhand zum Bürotisch umfunktioniert. Bis ein Arbeitszimmer aber von den Steuern abgezogen werden kann, brauche es etwas mehr, so Michelle Birri.
Aufgrund der Berufsauslagenpauschale lohne es sich kaum, für die meist doch relativ kurze Zeit im Homeoffice ein Arbeitszimmer geltend zu machen. «Wenn man einen Arbeitszimmer-Abzug machen möchte, macht das nur Sinn, wenn dieser Abzug die Pauschale überschreitet.» Andererseits müsse nachgewiesen werden, dass ein Arbeitszimmer ausschliesslich zu diesem Zweck genutzt werde. Ein Laptop am Esstisch gilt also noch nicht als Arbeitszimmer.