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Stieftochter missbraucht Bundesgericht stellt klar: Es war Vergewaltigung

Ein Täter missbraucht die Tochter seiner Partnerin und sieht dies nicht als Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Das Gericht hingegen schon.

Während zwei Jahren hat ein Mann aus dem Kanton Zürich die Tochter seiner Partnerin sexuell missbraucht. Das Kind war zu Beginn der Übergriffe acht Jahre alt, der Mann 53.

Dass es zu den Übergriffen gekommen ist, bestreitet der Mann nicht. Er akzeptiert deshalb die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind.

Aus der Optik des Täters keine Vergewaltigung

Er wehrt sich aber dagegen, dass ihn das Zürcher Obergericht auch noch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu insgesamt acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Denn, so seine Argumentation, er habe keinen Zwang ausgeübt und dem Mädchen keine Nachteile angedroht, für den Fall, dass es nicht mitmache.

Doch damit kommt er beim Bundesgericht nicht durch. Ein Täter muss einem Kind nicht konkret drohen, um es psychisch unter Druck zu setzen. Es reiche, wenn der Täter dem Kind vorspiele, sexuelle Handlungen seien «schön» oder «normal». Und je jünger das Kind sei und je näher ihm der Täter stehe, desto auswegloser sei die Situation für das Opfer.

Täter war eine Vertrauensperson

Im vorliegenden Fall sei das zweifellos so gewesen, hält das Gericht fest, denn der Täter habe im gleichen Haushalt gelebt wie das Opfer und sei als Stiefvater eine Vertrauensperson gewesen.

Das Bundesgericht nutzt dieses Urteil, um – über diesen Fall hinausgehend –generell die Rechtsprechung bei sexuellem Missbrauch von Kindern zu konkretisieren. In der Konsequenz bedeutet das: Die Anforderungen, einen Täter wegen Vergewaltigung zu verurteilen, sind tiefer, wenn ein Kind das Opfer ist.

Bundesgericht definiert keine Altersgrenze

Denn ein Kind, bei dem die geistige und charakterliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, fühlt sich naturgemäss schneller unter psychischen Druck gesetzt, wenn es zu sexuellen Übergriffen kommt.

Allerdings ist das Bundesgericht dagegen, klare Altersgrenzen dafür festsetzen, ab wann Kinder einen eigenen Willen haben. Es gelte immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Info 3 07.05.2020, 12:00 Uhr;

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