- Der Journalist und Medienberater Hansi Voigt hat den Nationalrat und Aargauer SVP-Präsidenten Andreas Glarner in einem Tweet als «Gaga-Rechtsextremist» bezeichnet.
- Die Staatsanwaltschaft forderte Voigt per Strafbefehl zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe auf. Er habe sich der Beschimpfung und der üblen Nachrede schuldig gemacht.
- Das Bezirksgericht Bremgarten sprach Voigt nun frei. Die Bezeichnung sei strafrechtlich nicht zu beanstanden, heisst es in der Urteilsbegründung.
- «Extremist» bezeichne Glarner als Politiker und in seiner politischen Erscheinung, «rechts» verorte ihn im politischen Spektrum. Die Bezeichnung beziehe sich nicht auf seine Ehre als Mensch.
- Das Urteil des Bezirksgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Glarner kündigte an, er werde das Urteil ans kantonale Obergericht weiterziehen.
Der Aargauer Politiker Andreas Glarner hatte den Zürcher Journalisten Hansi Voigt angezeigt. Dieser hatte ihn im Dezember 2022 auf Twitter (heute X) «Gaga-Rechtsextremist» genannt. Die Staatsanwaltschaft verurteilte Voigt zu einer bedingten Geldstrafe von 8000 Franken und 1000 Franken Busse. Voigt erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
Das Bezirksgericht Bremgarten urteilte jetzt, die Äusserung von Voigt auf Twitter sei im vorliegenden Fall «strafrechtlich nicht zu beanstanden». Der Begriff «Extremismus» sei uneinheitlich und bezeichne keine bestimmte politische Anschauung, heisst es in der Zusammenfassung zur mündlichen Urteilsbegründung. Die Bezeichnung beschreibe Andreas Glarner «in einem politischen Diskurs als Politiker gestützt auf seine politische Erscheinung».
Teil des politischen Diskurses
Die Verortung als «rechts» sei die Zuweisung im politischen Spektrum sowie eines Stils. Diese Einordnung sei «Teil eines politischen Diskurses, auf welchen sich der Schutzbereich des Strafrechts grundsätzlich nicht erstreckt».
Ehrverletzungen seien in politischen Auseinandersetzungen nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Übertreibungen und scharfe Formulierungen seien dabei an der Tagesordnung.
Erst wenn jemand nicht als Politiker, sondern in seiner Ehre als Mensch herabgesetzt werde, sei es allenfalls strafrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben.
Jemandem eine passende politische Gesinnung zuzuschreiben, müsse erlaubt sein – vor allem für Medienschaffende, wie es Hansi Vogt einer sei, so das Gericht. Aus strafrechtlicher Sicht müsse sich Andreas Glarner die Bezeichnung «Gaga-Rechtsextremist» darum gefallen lassen.
Glarner akzeptiert Urteil nicht
In einer ersten Reaktion nach der Verhandlung zeigte sich Glarner überrascht vom Urteil. «Ich glaube, dieses Urteil wird noch korrigiert.» Er akzeptiere das Urteil eines «Provinz-Strafgerichts mit einem offensichtlich links eingestellten Richter» nicht.
Hansi Voigt freute sich über das «sehr klare Urteil». Er nehme es mit Genugtuung zur Kenntnis. Dass die Begrifflichkeiten nun von einem Gericht geklärt worden sind, halte er für sehr wichtig. Und er betonte, dass er mit seiner Bezeichnung die politische Arbeit vom Andreas Glarner benannt habe und nicht ihn als Person. Voigt ist unter anderem Präsident des Vereins «Netzcourage», der sich gegen Hass im Internet einsetzt.