Worum geht es? Der Bundesrat will, dass Nicht-EU-Bürger für den Kauf von Schweizer Grundstücken eine Bewilligung einholen müssen. Selbst wenn das Kauf-Objekt ihr Hauptwohnsitz ist. Auch für Firmen sollen strengere Regeln gelten. Und Schlupflöcher der Lex Koller sollen geschlossen werden.
Was gilt für Hauptwohnsitze? Bislang kann ein Haus oder eine Wohnung ohne Bewilligung gekauft werden, wenn der ausländische Käufer es als Hauptwohnsitz nutzt. Tut er dies nicht, erhält er die Bewilligung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen.
Künftig unterläge ein solcher Kauf einer zwingenden Bewilligungspflicht. Zudem müsste das Haus innerhalb von zwei Jahren wieder verkauft werden, wenn der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird.
Was gilt für Genossenschaften? Bislang ist es Nicht-EU-Bürgern nicht möglich, Anteile an einer Wohnbaugenossenschaft zu kaufen, um eine Wohnung mieten zu können. Dadurch kämen sie nicht in den Genuss günstigen Wohnraums, schreibt der Bundesrat.
Künftig wäre das möglich und der Kauf unterläge keiner Bewilligungspflicht.
Was gilt für Mischformen? Bislang ist die Umnutzung von Gewerbeliegenschaften in Wohnraum verboten, doch fehlt dazu eine ausdrückliche rechtliche Grundlage und eine Rechtsprechung. Das führe in der Praxis zu Rechtsunsicherheit, schreibt der Bundesrat. Müssen auf Gewerbeliegenschaften auch Wohnungen gebaut werden, können diese heute ohne Bewilligung miterworben werden. Schliesslich kann bis heute ein Erwerb nur angefochten werden, wenn der Erwerber bewusst falsche Angaben gemacht hat.
Künftigwill der Bundesrat mit der Gesetzesänderung diese strittigen Praxisfragen klären. Der Bundesrat schlägt vor, dieses Miterwerbs-Recht auf einen Drittel der Fläche zu beschränken. Geklärt werden sollen zudem Fragen im Zusammenhang mit Trusts. Ferner soll künftig jeder Erwerb innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit neu beurteilt werden können, selbst dann, wenn dem Erwerber kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.
Was ist die Vorgeschichte? Vor zehn Jahren wollte der Bundesrat die Lex Koller noch aufheben. Er betrachtete damals die Gefahr der «Überfremdung des einheimischen Bodens» als weitgehend gebannt. Ende 2014 entschied das Parlament jedoch, das Gesetz beizubehalten. Der Wind hatte in der Finanzkrise gedreht, die Nachfrage nach Immobilienanlagen war stark gestiegen.