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Urteil des Bundesgerichts Berner Klinik hat Zeugen Jehovas nicht diskriminiert

  • Eine Zeuge Jehovas ist mit seiner Klage gegen eine Berner Klinik, die ihn nicht operieren wollte, vor Bundesgericht abgeblitzt.
  • Der Mann hatte es der Klinik nicht gestattet, eine Bluttransfusion vorzunehmen, falls bei der Operation eines Bandscheibenvorfalls etwas schiefgeht.
  • Mit gutem Recht wolle eine Klinik nicht das Risiko eingehen, einen Patienten verbluten zu lassen, halten die Lausanner Richter unter anderem fest.

Der Mann wollte sich in einem Berner Spital wegen eines Bandescheibenvorfalls operieren lassen. Die Klinik wies ihn aber ab, weil er es nicht erlaubte, dass man ihm notfalls eine Blutransfusion verarbreicht. Der Betroffene machte geltend, er fühle sich gedemütigt und sei traumatisiert. Er klagte in der Folge gegen die Klinik wegen Diskriminierung.

Das Bundesgericht hat den Kläger jetzt abgewiesen. In ihrer Begründung stellen die Lausanner Richter unter anderem fest, dass eine Klinik «mit gutem Recht» nicht das Risiko eingehen wolle, einen Patienten bei der Operation verbluten zu lassen. Um eine klare Linie vertreten und jeden Anschein einer Ungleichbehandlung oder Diskriminierung ausschliessen zu können, stütze sich die Klinik auf eine generell-abstrakt formulierte Einverständniserklärung.

So habe der Mann ein Anrecht auf medizinische Behandlung und Respekt für seinen Glauben. Die Ärzte aber hätten ein Anrecht darauf, dass sie im Notfall ihren Patienten retten können, so das Bundesgericht. Die Operation der Diskushernie sei zugleich nicht lebensnotwendig gewesen und der Mann habe dann in einer anderen Klinik operiert werden können. Deshalb sei er nicht diskriminiert worden.

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