- Zwei Seriefeuerwaffen, eine Pistole und über 2000 Stück Munition hatte die Polizei in der Wohnung des von der Staatsanwaltschaft als Neonazi bezeichneten Deutschen gefunden.
- Das Bezirksgericht Hinwil verurteilt ihn dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
- Zudem spricht es einen Landesverweis von zehn Jahren aus, wie das Gericht mitteilt.
Einen Freispruch erhält der Mann für den Vorwurf der Rassendiskriminierung. Das Gericht hält fest, seine Kommentierung eines Artikels über eine Holocaust-Überlebende könne sehr unterschiedlich interpretiert werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidiger von M. schreibt auf Anfrage von SRF, man entscheide über eine Berufung nach Vorliegen der Urteilsbegründung.
Die Anklage akzeptiert das Urteil vorerst, würde aber im Fall eines Weiterzugs durch die Verteidigung in Anschlussberufung gehen, wie die Staatsanwaltschaft mitteilt.
Gefängnisstrafe, aber auf Bewährung
Der 32-Jährige muss nicht in Gefängnis – jedenfalls nicht, wenn er sich während einer vierjährigen Probezeit korrekt verhält. Das dürfte für den Deutschen Neonazi Matthias M. das wichtigste Fazit des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil sein.
Der Staatsanwalt wollte ihn hinter Gitter sehen, 16 Monate einer insgesamt 32-monatigen Freiheitsstrafe sollte er absitzen müssen. Der Verteidiger hatte eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu zehn Franken gefordert. Mittlerweile lebt Matthias M. wieder in seiner Heimat Deutschland.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Mann zwei Seriefeuerwaffen und eine Pistole sowie über 2000 Schuss Munition erworben und besessen hatte. «Das Verschulden wertet das Gericht angesichts der Gefährlichkeit der aufgefundenen Waffen und der grossen Menge an Munition alles andere als leicht», heisst es in einer Medienmitteilung. Deshalb sei eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.
«Facepalm»-Emoji keine Rassendiskriminierung
Vom Vorwurf der Rassendiskriminierung spricht das Gericht den Mann frei. Gegenstand war ein Kommentar auf seinem Facebook-Profil. Dabei ging es um einen Bericht der deutschen Zeitung «Die Welt», in dem eine Auschwitz-Überlebende über den Alltag im Vernichtungslager berichtete. Dazu schrieb M.: «Zeitzeugenbericht von einer der 7 Millionen Überlebenden» und setzte ein «Facepalm»-Emoji dazu.
Das Gericht hält fest, dass diese Kommentierung sehr unterschiedlich interpretiert werden könne. Zwar sei die Holocaust-Leugnung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die Verwendung bestimmter Begriffe oder Bezeichnungen gebunden; entscheidend sei vielmehr, ob sich aus der Form, dem Zusammenhang oder den sonstigen Umständen der inkriminierten Äusserung die Holocaust-Leugnung ergebe.
«Eine solche Interpretation erscheint im vorliegenden Kontext zwar nicht abwegig, jedoch sind auch andere Interpretationen möglich», schreibt das Gericht. Deshalb und weil das Gesetz nur das «gröbliche Verharmlosen» unter Strafe stelle, müsse der Beschuldigte in diesem Punkt freigesprochen werden.