- Die Zürcher Journalistin Michèle Binswanger darf nun doch ein Buch über die kolportierten Handlungen von Jolanda Spiess-Hegglin an der Zuger Landammannfeier von 2014 veröffentlichen.
- Das Zuger Obergericht hat die erstinstanzlich angeordneten Verbote aufgehoben. Spiess-Hegglin will das Urteil weiterziehen, sofern sie die Finanzierung bewerkstelligen kann.
- Die Gutheissung der Berufung hat zur Folge, dass Jolanda Spiess-Hegglin für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren insgesamt 20'000 Franken Gerichtskosten und rund 28'000 Franken an Michèle Binswangers Anwaltskosten bezahlen muss, wie das Zuger Obergericht mitteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Jolanda Spiess-Hegglin bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA den geplanten Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht. Dieser Schritt sei jedoch sehr teuer, sie müsse zuerst schauen, ob und wie sie ihn finanzieren könne.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Inhalt des geplanten Buches von Michèle Binswanger zum heutigen Zeitpunkt «schwer vorhersehbar» sei. Klar erscheint dem Gericht einzig, dass es die Landammann-Feier 2014 und ihre medialen Folgen zum Thema haben soll, wobei die Perspektive von Markus Hürlimann im Zentrum stehen solle. Soweit Binswanger über jene – auch intimen – Tatsachen berichten wolle, die bereits allgemein bekannt seien, erachte dies das Obergericht als «zulässig», heisst es weiter.
Publikation noch unbekannter intimer Details bleibt unzulässig
Das Gericht hält fest, dass es aber nichts daran ändere, dass der Artikel im «Blick» vom 24. Dezember 2014, der die Ereignisse im Zusammenhang mit der Zuger Landammann-Feier erstmals öffentlich bekannt gemacht hatte, persönlichkeitsverletzend gewesen sei. In den seither vergangenen sieben Jahren hätten vielmehr andere Faktoren – etwa diverse öffentliche Gerichtsverfahren und die Medienarbeit von Spiess-Hegglin selbst – diese Ereignisse allgemein bekannt gemacht «und vor allem bekannt gehalten», schreibt das Gericht. Unzulässig bleibe die Publikation noch unbekannter intimer Details oder ehrverletzende Aussagen.
Ein vorsorgliches Publikationsverbot ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Das Gericht aber hält fest, dass derzeit allerdings keine Hinweise vorlägen, dass die Publikation der «Tages-Anzeiger»-Journalistin solche Informationen oder Aussagen enthalten werde. «Ein vorsorgliches Publikationsverbot ist deshalb nicht gerechtfertigt», heisst es.
Spiess-Hegglin: «Verstörende Aussage»
Das Gericht komme zum Schluss, dass ihre Intimsphäre nun zum Allgemeingut gehört, gerade weil sie sich gegen die «krasse Verletzung dieser Intimsphäre» juristisch und öffentlich gewehrt habe, schreibt Spiess-Hegglin zum Urteil auf ihrer Internetseite. Dies bedeute nichts anderes, als wenn man sich nicht wehre, man verloren und kein Anrecht mehr auf Schutz habe. «Diese Aussage ist verstörend und eine klassische Täter-Opfer-Umkehr», hält sie fest. Es sei, als solle auch ihre neue Existenz, die sie sich aufgebaut habe, zerstört werden, schreibt sie weiter. Und zwar, indem man sie immer wieder zurückwerfe auf die ungeklärt gebliebenen Ereignisse der Landammannfeier und bis heute behaupte, sie würde jemanden anschuldigen.