Das Strafurteil des Bezirksgerichts Lenzburg fiel einstimmig: Für vierfachen Mord, für ein so grausames Vebrechen insgesamt, kann es nur eine lebenslängliche Freiheitsstrafe geben. Erst recht, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Mann weitere solche Taten geplant hatte.
Bei den begleitenden Massnahmen allerdings waren sich die Richter nicht einig. Das betonte der Gerichtspräsident am Freitag bei seiner mündlichen Urteilseröffnung.
Eine Mehrheit habe entschieden, dass beim Vierfachmörder von Rupperswil eine ordentliche Verwahrung angezeigt sei. Die Staatsanwältin hatte zuvor eine lebenslange Verwahrung gefordert. Sie wollte also, dass der 34-jährige Mann auf keinen Fall je wieder in die Freiheit entlassen werden kann.
Man kann die Verbrechen nicht trennen
Für eine lebenslange Verwahrung braucht es gemäss Verfassung und gültiger Rechtssprechung zwei Gutachter, die unabhängig voneinander zum Schluss kommen, dass ein Täter «dauerhaft nicht therapierbar» sei. Die Staatsanwältin hatte argumentiert, dass zumindest der vierfache Mord nicht durch eine psychische Störung erklärbar sei, zum Beispiel durch die Pädophilie des Täters.
Wenn es keine psychische Störung gibt, dann gibt es auch nichts zu therapieren, ergo sei er untherapierbar, so die Schlussfolgerung der Anklage. Dieser Argumentation ist die Mehrheit des Bezirksgerichts nun aber nicht gefolgt.
Der vierfache Mord, der sexuelle Missbrauch des Kindes, die Brandstiftung – das alles hänge zusammen, das alles habe mit der Pädophilie und den narzisstischen Störungen des Täters zu tun. Die einzelnen Verbrechen voneinander zu trennen, das sei rechtlich nicht möglich, so das Gericht.
Gericht stellt sich gegen «Volksmeinung»
Damit stellt es sich wohl auch gegen einen grossen Teil der «Volksmeinung». Und das sei gut, meinte nach dem Urteil sogar einer der Opferanwälte. Auch die Staatsanwältin gab zu Protokoll, sie könne mit diesem Urteil leben. Es ist so: Ein Gericht muss Recht sprechen, keine Politik machen.
So oder so bleibt der Rupperswiler Vierfachmörder nämlich sehr lange weggesperrt. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens 15 Jahre, in diesem Fall wohl mehr, eine Verwahrung käme erst danach zum Zug. Und auch wenn eine ordentliche Verwahrung periodisch überprüft werden muss: Die Vollzugsbehörden sind – darin stimmen Experten überein – äusserst zurückhaltend mit der Freilassung von Tätern, wenn auch nur das geringste Rückfallrisiko besteht.
Das Bezirksgericht Lenzburg hat in seiner Urteilsbegründung betont, man müsse die Bevölkerung vor diesem Mann schützen. Das passiert mit diesem Urteil. Es ist aber auch ein Urteil, das bei einem allfälligen Weiterzug an höhere Instanzen Bestand haben dürfte. Denn – so sagen verschiedene Juristen – es stehe auf stabilen rechtlichen Beinen.