- Der Bundesrat verlängert die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel für Personen aus Rumänien und Bulgarien.
- Damit kann die Zahl der Erwerbstätigen aus diesen Ländern weiter beschränkt werden.
- Die Ventilklausel ist seit Sommer letzten Jahres in Kraft.
- Die EU bedauert den Entscheid.
Grundsätzlich gilt für rumänische und bulgarische Staatsangehörige seit Juni 2016 die volle Personenfreizügigkeit. Die Schweiz darf diese aber bis 2019 einschränken, sofern die Zuwanderung zehn Prozent über dem Mittel der vorangegangenen drei Jahre liegt.
B-Bewilligungen sicher – L-Bewilligung noch unklar
Für B-Bewilligungen ist dies nach Ansicht des Bundesrats der Fall. Das Kontingent bleibt unverändert bei 996 Bewilligungen, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) mitteilte. Diese werden im Laufe des Jahres in vier Tranchen freigeschaltet.
Noch unklar ist, ob der Schwellenwert auch für Kurzaufenthaltsbewilligungen überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, werden die L-Bewilligungen ebenfalls eingeschränkt. Vorgesehen sind 6767 Einheiten.
Die EU-Kommission reagiert auf den Entscheid des Bundesrates. Es sei zwar «in Übereinstimmung mit dem Freizügigkeitsabkommen», aber nicht «im Einklang mit den neusten statistischen Zahlen». Ausserdem entspreche der Entscheid auch nicht dem Geist der Union. Denn die EU halte die Personenfreizügigkeit sehr hoch, die einen grossen wirtschaftlichen Nutzen bringe.
Die Kommission bedauert, dass die volle Personenfreizügigkeit ab Juni 2018 nicht hergestellt wurde, «vor allem da die Einwanderung in die Schweiz insgesamt stark zurückgegangen ist», heisst es weiter.
Bundesrat kann nun ein letztes Mal Ventilklausel anrufen
Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und Bulgarien sowie Rumänien gilt seit Juni 2009. Bis 2016 hatte der Bundesrat die Möglichkeit, diese einzuschränken, was er auch tat. Seither gibt es nur noch die Ventilklausel. Diese kann der Bundesrat nun ein letztes Mal anrufen.
Mit der Personenfreizügigkeit haben Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EU/EFTA-Mitgliedstaaten das Recht, den Arbeitsplatz und den Aufenthaltsort innerhalb der EU/EFTA frei zu wählen. Zur EFTA gehören neben der Schweiz auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Voraussetzung ist eine Erwerbstätigkeit. Nicht-Erwerbstätige müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen und krankenversichert sein.