Kommenden Februar ist es vier Jahre her, dass Volk und Stände über die Masseneinwanderungsinitiative abgestimmt haben. Das Gesetz zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels sorgte im Parlament für einige rote Köpfe, es wurde aber schliesslich – Stichwort «Inländervorrang light» – verabschiedet.
Der Bundesrat hat nun festgelegt, wie das Gesetz zur Steuerung der Zuwanderung auf Verordnungsebene geregelt wird. Dieses sieht die Einführung einer Stellenmeldepflicht für jene Berufe vor, bei denen die Arbeitslosenquote im Jahresschnitt einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder gar überschreitet. Das Ziel ist, das Potenzial an inländischen Arbeitskräften besser auszuschöpfen.
Stellenmeldepflicht in zwei Schritten
Die genaue Höhe des Schwellenwertes steht allerdings nicht im Gesetz, sondern wird in der zugehörigen Verordnung geregelt. Aufgrund der Reaktionen auf die Vernehmlassung zur Verordnung habe sich der Bundesrat für ein gestaffeltes Vorgehen entschieden, erklärte Justizministerin Simonetta Sommaruga in Bern:
- Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent Arbeitslosigkeit.
- Ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent Arbeitslosigkeit.
Mit der Übergangsphase von zwei Jahren kommt der Bundesrat den Kantonen und Arbeitgebern entgegen. Dies ermögliche ihnen, Prozesse und Ressourcen zur Bearbeitung der zu meldenden Stellen an die neue Regelung anzupassen, begründet die Bundesrätin das Aufschieben der geplanten 5-Prozent-Hürde.
Die zuständige Nationalratskommission hatte sich gewünscht, dass nicht die gesamtschweizerische, sondern die Arbeitslosenquote in den einzelnen Wirtschaftsregionen massgeblich sein soll für die Auslösung der Stellenmeldepflicht.
Das sei nicht praktikabel, meinte jedoch der Bundesrat. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2018 zusammen mit der bereits vor einem Jahr beschlossenen Revision des Ausländergesetzes in Kraft. Dies sei «der letzte Akt» bei der Umsetzung der Zuwanderungsinitiative, sagte Sommaruga.
Zeitlicher Vorsprung von fünf Tagen
Die Informationen über die gemeldeten Stellen sollen während einer Frist von fünf Arbeitstagen ausschliesslich den bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemeldeten stellensuchenden Personen zugänglich sein. Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt.
Zusätzlich dazu übermittelt die öAV innerhalb dreier Arbeitstage passende Dossiers an die Arbeitgebenden. Diese laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen der öAV mit, ob eine Anstellung erfolgt ist. Eine Begründung, weshalb jemand keine Einladung oder eine Absage erhält, ist gemäss Gesetz nicht erforderlich.
Flüchtlinge sollen Stelle suchen dürfen
Der Bundesrat hat heute auch noch weitere, vom Parlament beschlossene Gesetzesänderungen auf Verordnungsebene konkretisiert. Insbesondere setzt er den Beschluss des Parlaments um, wonach auch stellensuchende und arbeitsmarktfähige, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, bei der öAV gemeldet werden sollen. Sie würden so eine bessere Chance erhalten, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Der Bundesrat geht von etwa 8000 Betroffenen im Jahr aus.