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Verweigerte Ausweisung «Der Entscheid ist aufgrund der heutigen Rechtslage zutreffend»

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Zürcher Obergericht hat entschieden, einen 27-jährigen Deutschen nicht des Landes zu verweisen. Er war in eine Schlägerei verwickelt und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
  • Die sogenannte Ausschaffungsinitiative der SVP, die vom Stimmvolk angenommen wurde, enthält einen Katalog von Taten, nach denen Ausländer ausgeschafft werden müssen. Dazu gehört auch das Delikt des Deutschen.
  • Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU hat gegenüber der Schweizer Gesetzgebung indes mehr Gewicht.

SRF News: Können Sie verstehen, warum das Zürcher Obergericht entschieden hat, den Mann nicht auszuschaffen?

Wer ist Astrid Epiney?

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Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht an der Uni Fribourg.

Astrid Epiney: Ich kann es gut nachvollziehen. Weniger, was die Argumentation im konkreten Fall betrifft, denn da müsste man Bescheid wissen über das Verhalten des betreffenden Straftäters sowie der Prognose. Aber im Grundsatz kann es sein, dass eine Ausweisung, wie sie vorgesehen ist, gegen das Freizügigkeitsabkommen verstösst. Dann stellt sich die Frage, ob dem Freizügigkeitsabkommen Vorrang einzuräumen ist.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft ist nicht einverstanden mit diesem Urteil. Sie will es ans Bundesgericht weiterziehen. Denken Sie, dass die Bundesrichter hier zu einem anderen Schluss kommen?

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung räumt dem Freizügigkeitsabkommen gegenüber der Bundesgesetzgebung Vorrang ein.

Das kann man beim heutigen Stand der Dinge noch nicht mit völliger Sicherheit sagen, allerdings gibt es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung der öffentlich-rechtlichen Abteilung. Die betont, dass im Fall eines direkten Konfliktes zwischen Bundesgesetzgebung und Freizügigkeitsabkommen dem letzteren Vorrang einzuräumen sei.

Dem Freizügigkeitsabkommen wird gegenüber den Schweizer Gesetzen mehr Gewicht gegeben?

Das ist richtig. Man muss sich aber in Erinnerung rufen, dass die Schweiz den Vertrag ja abgeschlossen hat. Das Freizügigkeitsabkommen unterlag seinerzeit dem Referendum. Und die Auslegung des Bundesgerichtes stützt sich durchaus auf Anhaltspunkte in der Verfassung. Es wäre demnach keine willkürliche Entscheidung des Bundesgerichts, dem Völkerrecht Vorrang einzuräumen. Wenn man mit den Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens nicht mehr einverstanden ist, muss man es kündigen.

Das Freizügigkeitsabkommen unterlag seinerzeit dem Referendum.

Ist es unter diesen Voraussetzungen überhaupt möglich, die Ausschaffungsinitiative umzusetzen?

Das kommt drauf an, wie man den Initiativtext, der ja Verfassungstext geworden ist, genau auslegt. Hier kann man unterschiedlicher Ansicht sein. Der Initiativtext ist zunächst isoliert ausgearbeitet worden. Wenn er dann Verfassungstext wird, ist er im Kontext der Verfassung auszulegen. Da sind unterschiedliche Auffassungen möglich, wie auch in diesem Fall. Es ist ja auch so, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ist und die Frage ist, wie man sich widersprechende Prinzipien in der Verfassung miteinander vereinbaren kann.

Hatten denn die Zürcher Oberrichter überhaupt eine Wahl, wenn sie das Recht befolgen wollen?

Meines Erachtens ist der Entscheid auf der Grundlage der geltenden Regelung zutreffend. Man kann diese ändern, aber im Moment ist sie so.

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