Zum Inhalt springen
Video
Urteil im Fall Rupperswil
Aus Tagesschau vom 16.03.2018.
abspielen. Laufzeit 1 Minute 55 Sekunden.

Vierfach-Mord von Rupperswil Täter wird ordentlich verwahrt

  • Der Angeklagte sei schuldig in allen Punkten, urteilt das Bezirksgericht Lenzburg.
  • Er muss eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen und wird danach ordentlich verwahrt. Vollzugsbegleitend muss er sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme unterziehen.
  • Der 34-jährige Täter hatte gestanden, eine Frau, ihre beiden Söhne sowie die Freundin des einen Sohnes getötet zu haben. Sein Motiv sei der sexuelle Übergriff auf den 13-jährigen Sohn gewesen.

Nach der Urteilsverkündung begründete das Bezirksgericht seine Entscheidung mündlich. Die Opfer seien vom Beschuldigten regelrecht geschächtet worden. Er habe mitleid- und empathiefrei gehandelt.

Die strafmindernden Faktoren wie sein kooperatives Verhalten, die Vorverurteilung durch die Medien oder sein Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug fallen für das Gericht nicht ins Gewicht. Deshalb habe das Gericht die höchstmögliche Strafe ausgesprochen.

Anzeichen für Serientäterschaft

Der Angeklagte habe mehrmals die Gelegenheit gehabt, seinen Plan während der Tat zu ändern. Er habe quasi «keine Bremsen an seinem Fahrzeug» gehabt. Die Tat, aber auch das Verhalten nach der Tat, seien von «Kälte» geprägt gewesen. Er habe mehrfach skrupellos gehandelt. «Er wusste das und er wollte das», so der Gerichtspräsident in seiner mündlichen Begründung.

Das Gericht geht im Weiteren davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich weitere Taten geplant habe – obwohl er selber dies vor Gericht bestritten hatte. Auch die Gutachter hätten «Anzeichen für eine Serientäterschaft erkannt», so der Gerichtspräsident. Es sieht deshalb strafbare Vorbereitungshandlungen für Mord, Geiselnahme, Freiheitsberaubung und Brandstiftung als gegeben an.

Hohe Rückfallgefahr

Das Gericht will, dass der Angeklagte im Gefängnis ambulant therapeutisch behandelt wird, insbesondere seine «Kern-Pädophilie». Auch die Voraussetzungen für eine Verwahrung seien aber gegeben, so der Gerichtspräsident. Eine langanhaltende psychische Störung und eine hohe Rückfallgefahr seien beim Angeklagten gegeben.

Die Gutachter hätten beide angegeben, dass eine Therapie beim Angeklagten bedeutend mehr als fünf Jahre dauern werde. Damit sei eine stationäre Massnahme, welche auf fünf Jahre beschränkt ist, keine Alternative. Deshalb sei eine Verwahrung anzuordnen.

Expertise von zwei erfahrenen Gutachtern

Eine lebenslängliche Verwahrung, wie sie die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, kommt für das Bezirksgericht Lenzburg allerdings nicht in Frage. Die beiden sehr erfahrenen Gutachter hätten den Täter nicht «als dauerhaft untherapierbar» angesehen.

Es gebe zwar Widersprüche in den Gutachten, das Bundesgericht verlange aber eindeutige Klarheit in dieser Aussage. Die Frage nach der «dauerhaften Untherapierbarkeit» seien vor Gericht von beiden forensischen Psychiatern «einzeln und unabhängig klar verneint worden».

Periodische Überprüfung der Verwahrung

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft habe «eine Mehrheit» im Gericht nicht folgen können. Die Staatsanwältin hatte argumentiert, dass für die vierfache Tötung keine psychische Störung als Begründung angegeben worden sei. Ohne psychische Störung sei eine Therapie unmöglich, deshalb sei die Therapierbarkeit nicht gegeben. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Persönlichkeit des Täters als Ganzes schliesslich zu den Straftaten geführt habe.

Aus diesen Gründen wird nun eine «ordentliche Verwahrung» angeordnet. Diese läuft nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe, wird im Gegensatz zur lebenslänglichen Verwahrung aber periodisch überprüft. Die Freiheitsstrafe kann in der Schweiz nach 15 Jahren oder – bei guter Führung – noch vorher verbüsst sein. Das Urteil der ersten Instanz ist noch nicht rechtskräftig, es fehlt zudem noch die schriftliche Urteilsbegründung.

Das Urteil der ersten Instanz ist noch nicht rechtskräftig, es fehlt zudem noch die schriftliche Urteilsbegründung.

Rüge für die Verteidigerin

Box aufklappen Box zuklappen

Scharfe Worte fand Richter Aeschbach für die Verteidigerin des Täters, Renate Senn. Sie hatte mit ihrem Plädoyer am Mittwoch Empörung ausgelöst. Richter Aeschbach nannte ihre Argumentation «grotesk». Unter anderem sagte die Anwältin, die Opfer hätten ja versuchen können, Hilfe zu rufen oder sich zu wehren. Sie hätten das nicht getan und damit dem Täter in die Hände gespielt.

Täter muss Verfahrenskosten berappen

Der 34-jährige Täter muss die Verfahrenskosten und andere Gebühren in Höhe von 540'000 Franken bezahlen. Auch kommen auf den Verurteilten Zivilansprüche in Höhe rund 700'000 Franken sowie Anwaltskosten hinzu.

Der 34-Jährige hatte zugegeben, kurz vor Weihnachten 2015 einen 13-Jährigen missbraucht und ihn, seinen Bruder, dessen Freundin und die Mutter der Jungen umgebracht zu haben.

Vor Straftat nicht auffällig

Der Täter überfiel die Familie in seiner Nachbarschaft in der Ortschaft Rupperswil. Der Mann, der sich selbst als pädophil bezeichnet, war bis dahin polizeilich nicht auffällig und nicht vorbestraft. Nach Polizeiermittlungen soll er mindestens zwei weitere Taten nach gleichem Muster konkret geplant haben. Er bestritt diese Vorwürfe im Prozess.

Die Staatsanwaltschaft hatte lebenslange Haft und anschliessende Verwahrung des 34-jährigen Angeklagten beantragt. Die Verteidigerin plädierte auf 18 Jahre Freiheitsstrafe. Gutachter stellten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung fest, die der Mann aber nach ihrer Auffassung mit einer mehrjährigen Therapie überwinden könne.

Verwahrung

Box aufklappen Box zuklappen

Wird ein verurteilter Straftäter verwahrt, wird er über den Vollzug seiner Freiheitsstrafe hinaus dauerhaft inhaftiert. Die Verwahrung ist keine Strafe, sondern eine Massnahme. Das heisst, sie dient nicht der Sühne, sondern einzig dem Schutz der Öffentlichkeit.

Lebenslange Verwahrung

Bei der lebenslänglichen Verwahrung wird gemäss Bundesverfassung Art. 123a eine Entlassung nur geprüft, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die verurteilte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Voraussetzung für die Massnahme ist laut Bundesgerichtsentscheid, dass der verurteilte Straftäter von zwei Experten als nicht therapierbar eingestuft wird.

Ordentliche Verwahrung

Die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB wird vom Gericht auf Grund von Persönlichkeitsstörungen oder psychischen Störungen des Täters ausgesprochen. Die Verwahrung wird nach der abgesessenen Haftstrafe vollzogen. Sie wird üblicherweise in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt durchgeführt. Sie wird jährlich überprüft.

Kleine Verwahrung

Die kleine Verwahrung bezeichnet laut Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme. Sie dient der Behandlung von psychischen Störungen und wird vor dem Freiheitsentzug vollzogen. Dieser darf nicht mehr als fünf Jahre betragen.

In eigener Sache

Box aufklappen Box zuklappen

Aus Rücksicht auf die Opfer und ihre Angehörigen ist die Kommentarfunktion unter diesem Artikel deaktiviert. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Redaktion SRF News

Jederzeit top informiert!
Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.
Schliessen

Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Mehr

Push-Benachrichtigungen sind kurze Hinweise auf Ihrem Bildschirm mit den wichtigsten Nachrichten - unabhängig davon, ob srf.ch gerade geöffnet ist oder nicht. Klicken Sie auf einen der Hinweise, so gelangen Sie zum entsprechenden Artikel. Sie können diese Mitteilungen jederzeit wieder deaktivieren. Weniger

Sie haben diesen Hinweis zur Aktivierung von Browser-Push-Mitteilungen bereits mehrfach ausgeblendet. Wollen Sie diesen Hinweis permanent ausblenden oder in einigen Wochen nochmals daran erinnert werden?

Meistgelesene Artikel