Richterinnen und Richter bezahlen ihren Parteien jedes Jahr eine Abgabe – sozusagen als Dank für die Unterstützung durch die Partei. Diese Mandatssteuer ist eine Schweizer Eigenheit, weil keine Juristin und kein Jurist ohne Partei im Rücken eine Chance auf einen Richterposten am Bundesgericht hat.
Je nach Partei variiert diese Mandatssteuer. Generell sind die Abgaben bei den linken Parteien höher, die Bürgerlichen verlangen dagegen weniger:
- Bei den Grünen werden rund 15'000 Franken im Jahr fällig.
- Bei der SP sind es etwa 13'000.
- Bei der CVP sind die Beiträge von 6000 Franken offiziell freiwillig.
- Die FDP und die SVP geben keine Zahlen bekannt, dürften aber auch mehrere 1000 Franken verlangen.
Das sind teilweise stolze Beträge, doch ist das Einkommen der Bundesrichterinnen und -richter mit 363'000 Franken im Jahr auch hoch.
Richter möchten Abgabe abschaffen
Dennoch ist diese Mandatssteuer umstritten. Die internationale Staatengruppe gegen Korruption Greco kritisiert sie, weil sie die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter tangiere.
Diese Form der indirekten Parteifinanzierung durch Mandatssteuern ist nicht länger vertretbar.
Und auch die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) möchte sie abschaffen. Sie «hält diese Form der indirekten Parteifinanzierung durch Mandatssteuern für nicht länger vertretbar», sagt SVR-Präsident Patrick Guidon. «Und wir sind der Meinung, es muss nun nach Alternativen zu diesem System der Mandatssteuern gesucht werden.»
Willkommene Gelder für Parteien
Für die Parteien sind diese Mandatssteuern aber eine wichtige Einnahmequelle. Bei der SP machen sie etwa 5 Prozent des Parteibudgets aus. Und sie seien auch gerechtfertigt, sagt SP-Sprecher Nicolas Haesler: «Die Richter werden dank der Partei gewählt. In diesem Sinne sind solche Solidaritätsabgaben sicherlich auch systemisch gerechtfertigt.»
Weil ihnen sonst eine Stange Geld fehlen würde, werden die Parteien das System also wohl nicht freiwillig ändern. Und so wird diese helvetische Besonderheit, diese eigentümliche gegenseitige Abhängigkeit zwischen Richtern und Parteien, weiterbestehen.