Der Sexualstraftäter René Osterwalder bleibt verwahrt. Das hat das Bundesgericht entschieden, nachdem der Verurteilte ein Gesuch um eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gestellt hatte.
Ende Juli 2016 hatte er ein Gesuch um eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gestellt. Es dauerte aber elf Monate, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich darüber entschieden hatte. Ein Monat geht dabei zu Lasten des Verurteilten, weil er eine Terminverschiebung beantragt hatte.
Auf den Antrag auf Entlassung aus der Verwahrung ist das Bundesgericht in seinem publizierten Urteil nur kurz eingegangen. Der Verwahrte habe seine Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Viel zu lange Verfahrensdauer
Urteil Bundesgericht
Recht gegeben hat das Bundesgericht Osterwalder aber hinsichtlich der Verfahrensdauer: Zehn Monate seien zu lang. Damit sei das sogenannte Beschleunigungsgebot missachtet worden. Dieses in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschriebene Recht auf die Prüfung des Freiheitsentzugs durch ein Gericht setzt eine kurze Frist.
Trotz seines Antrags erhält der Verurteilte keine Entschädigung für die Rechtsverletzung. Das Bundesgericht stuft die Belastung für den inhaftierten Betroffenen als leicht ein. Die Verletzung des Beschleunigungsverbots hat es in seinem Urteil aber explizit festgehalten.
Verurteilt wegen schwerer Sexualdelikte
Das inzwischen abgeschaffte Zürcher Geschworenengericht hatte Osterwalder im Mai 1998 unter anderem des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen schweren Körperverletzung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte damals eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren Zuchthaus und ordnete die Verwahrung an.
Der Verurteilte hatte in den Jahren 1991 und 1992 ein Baby und ein Kleinkind, die ihm von Bekannten zum Hüten anvertraut wurden, aufs Schwerste sexuell ausgebeutet und die Taten gefilmt. 1992 beging er zudem sexuelle Handlungen mit einem zwölfjährigen Knaben.