- Der Swatch-Konzern ist bei der Lieferung von Uhrwerken an andere Uhrenhersteller in Zukunft frei.
- Die Wettbewerbskommission (Weko) belegt die Swatch-Tochter ETA nicht mit neuen Lieferverpflichtungen und Lieferbeschränkungen bei der Belieferung Dritter mit mechanischen Uhrwerken.
- ETA bleibe aber marktbeherrschend, hält die Weko fest.
Die im Jahr 2013 auferlegte Verpflichtung werde nicht durch neue Bestimmungen abgelöst, teilte die Weko mit. Diese hatte zum Ziel, die marktbeherrschende Stellung von ETA zu brechen. Die ETA musste gemäss einem detaillierten Plan ihre damaligen Kunden bis Ende 2019 mit stufenweise reduzierten Mengen an mechanischen Uhrwerken beliefern.
Mit diesem Vorgehen wollte die Weko Anreize schaffen, damit sich am Markt für mechanische Uhrwerke Konkurrenten entwickeln können. Vereinzelt gelang dies, etwa im Fall der jurassischen Uhrwerkproduktion Sellita.
Weiterhin marktbeherrschendes Unternehmen
In der nun veröffentlichten Verfügung hält die Weko allerdings auch fest, dass die ETA weiterhin ein marktbeherrschendes Unternehmen sei und gesetzliche Verhaltensregeln erfüllen müsse. Unzulässig wären aus Sicht der Behörde beispielsweise eine Koppelung des Bezugs von mechanischen ETA-Uhrwerken an den Bezug anderer Produkte der Swatch Group wie Quarzwerke oder Assortiments der Tochter Nivarox. Auch eine missbräuchliche Verdrängungsstrategie gegen Konkurrenten werde nicht toleriert.
Mit dem Entscheid der Weko dürfte ein Strich unter den Streit mit der Swatch Group gezogen werden. Vergangenen Dezember hatte die Weko für Aufregung in der Uhrenbranche gesorgt. Die Behörde verfügte, dass die ETA bei der Lieferung mechanischer Uhrwerke an Dritte zwar vorläufig keinem Lieferzwang mehr unterstellt ist, gleichzeitig aber auch keine neuen Geschäftsbeziehungen mehr frei eingehen kann. Die Weko brauchte mehr Zeit für ihre Analyse des Marktes.
Swatch kritisierte das Vorgehen der Weko damals scharf und sprach von de facto einem Lieferverbot. Swatch gelangte im Februar mit dem Fall sogar an das Bundesverwaltungsgericht. Auch der heutige Entscheid könne an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, hält die Weko weiter fest.